Gastronomie
Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in den meisten Fällen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wollen Sie jedoch eine Existenz im Gaststättengewerbe gründen, reicht die übliche Gewerbeanmeldung in manchen Ländern nicht aus, weil es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handeln kann. Im Freistaat Sachsen benötigen Sie für die Ausübung des Gaststättengewerbes seit dem 15. Juli 2011 nun keine Erlaubnis mehr.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder/und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Gewerbeanzeige
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Gemeinde anzeigen.
HINWEIS: Der Begriff "stehendes Gewerbe" bezieht sich auf Gewerbebetriebe, deren Tätigkeiten nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen sind.
DETAILS:
- Gaststättengewerbe anzeigen
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Gewerbe anmelden
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
VERWANDTE THEMEN:
- Eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen
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An Branchenstatistiken mitwirken
Amt24-Informationen
Sperrzeit
Sie können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse eine Sperrzeitverkürzung beantragen, wenn Sie Ihre Gaststätte auch außerhalb der allgemeinen Sperrzeit öffnen möchten.
DETAILS:
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Sperrzeitverkürzung beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Straußwirtschaft
Der Ausschank selbsterzeugten Weines oder Apfelweines ist für einen gewissen Zeitabschnitt möglich. Den Betrieb einer so genannten Straußwirtschaft müssen Sie jedoch der zuständigen Gemeinde anzeigen.
DETAILS:
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Straußwirtschaft anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Weitere Informationen
Verbraucherschutz
Ihre künftigen Restaurantgäste sollen sich nicht nur wohlfühlen, sondern auch als Verbraucher bestmöglich geschützt sein. Aus diesem Grund gelten für die Gaststättenbranche bundes- und EU-weit besondere Bestimmungen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes muss beispielsweise Hotel- und Gaststättenpersonal, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, an einer Belehrung teilnehmen. Bei bestimmten Infektionserkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot.
DETAILS:
- Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
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Infektionsschutz – Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Achten Sie als künftiger Gastwirt insbesondere auf die Vorschriften zu
- Lebensmittelhygiene,
- Lebensmittelkennzeichnung,
- Preisangaben.
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) hat für Sie die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt:
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Rechtsvorschriften im Gastgewerbe
Brancheninformation der IHK Leipzig
VERWANDTE THEMEN:
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Verbraucherschutz
Amt24-Informationen
Gründer-Tipps
Unterstützung bei der Unternehmensgründung im Bereich Hotellerie und Gastronomie erhalten Sie beim Hotel- und Gaststättenverband Sachsen (DEHOGA).
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
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Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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