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Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter das Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit.

HINWEIS: Im Gegensatz zu den Glückspielen, deren Betrieb durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Sächsische Spielbankengesetz geregelt ist, handelt es sich bei den anderen Spielen um gewerbliche Spiele, deren Betrieb in der Gewerbeordnung geregelt ist.


Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.

Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.


HINWEIS: Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.


Voraussetzungen für die Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit sind:

  • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Bundeskriminalamt oder
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Spiels im Gemeinsamen Ministerialblatt
  • Zuverlässigkeit des Antragsstellers

HINWEIS: Das Gewerbe der Spiele mit Gewinnmöglichkeiten fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verfahren können daher nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.


Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz insbesondere der Gäste oder von Jugendlichen und Kindern erforderlich ist.

HINWEIS: Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie keine Spielhalle betreiben.


DETAILS:


Die Erlaubnis erlischt:

  • bei Verlust der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • bei Rücknahme oder Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • bei Verstoß gegen die genehmigten Bedingungen
  • bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

DETAILS:


OPTIONALE VERFAHREN:

wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist:

 

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012

 
 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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