Freie Berufe: Steuerberater, Steuerberaterin
Ausübung des Berufs des Steuerberaters
TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Erbringung von Dienstleistungen als Steuerberater / Steuerberaterin in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Rechtsformen für freiberuflich Tätige
Amt24-Informationen
Um Steuerberaterin / Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte / Steuerbevollmächtigter zu werden, benötigen Sie eine Bestellung von der zuständigen Steuerberaterkammer. Voraussetzung sind eine entsprechende berufliche Qualifikation und eine mehrjährige Berufserfahrung. Sie müssen zudem grundsätzlich die Steuerberaterprüfung ablegen.
Sind Sie Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz, können Sie in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich Hilfeleistungen in Steuersachen anbieten. Für diese Tätigkeit ist die Steuerberaterprüfung nicht erforderlich.
HINWEIS: Es können auch Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer.
DETAILS:
- Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
- Anzeige der Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft
- Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle in Steuersachen
- Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende nach dem Steuerberatungsgesetz
- Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen
- Bestellung als Steuerberater / Steuerberaterin beantragen
- Bestellung eines allgemeinen Vertreters für Steuerberater / Steuerberaterinnen
- Bestellung eines Praxistreuhänders für Steuerberater / Steuerberaterinnen
- Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Steuerfachangestellten
- Eintragung und Änderung im Berufsregister der Steuerberaterkammer
- Wiederbestellung als Steuerberater / Steuerberaterin beantragen
- Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder / Ausbilderin von Steuerfachangestellten beantragen
- Zulassung zur Eignungsprüfung für Hilfeleistungen in Steuersachen beantragen
- Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen
- Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Meldung beim Finanzamt
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
- Werden Sie Steuerberater! Werden Sie Steuerberaterin!
Broschüre der Bundessteuerberaterkammer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. Stand: 20.01.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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