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Freie Berufe: Architekt, Architektin

Ausübung des Berufs des Architekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners


TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Architekt / Architektin oder Stadtplaner / Stadtplanerin in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

HINWEIS: Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.


MEHR ZUM THEMA:

Führung der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnungen

  • Architekt,
  • Innenarchitekt,
  • Garten- und Landschaftsarchitekt beziehungsweise
  • Stadtplaner

sind im Freistaat Sachsen geschützt. Führen darf sie, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste beziehungsweise in die Stadtplanerliste des Freistaates Sachsens oder eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Mit der Eintragung in die sächsische Architekten- oder Stadtplanerliste wird der oder die Eingetragene Mitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Personen, die sich nur vorübergehend und gelegentlich zur Ausübung des Berufs des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners in den Freistaat Sachsen begeben, haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Eintragung in die sächsische Architektenliste beziehungsweise in die Stadtplanerliste das Recht, den Beruf des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners in Sachsen auszuüben, wenn sie dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen. Es gelten Berufspflichten.

DETAILS:

Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft

Das Recht die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Garten- oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Es gelten Berufspflichten.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt, Stadtplaner oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.

Die erstmalige Erbringung von Leistungen im Freistaat Sachsen ist zuvor der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Es gelten Berufspflichten.


DETAILS:

 

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. Stand: 20.11.2012

 
 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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