Freie Berufe: Ingenieur, Ingenieurin
Ausübung des Ingenieursberufes
TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Ingenieur / Ingenieurin in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerechtliche Vorgänge beziehen.Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
- Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
HINWEIS: Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.
- Rechtsformen für freiberuflich Tätige
Amt24-Informationen
Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur
Die Berufsbezeichnung Ingenieur ist im Freistaat Sachsen geschützt. Ingenieur darf sich im Freistaat Sachsen nennen, wer einen in Deutschland erworbenen geeigneten Abschluss nachweisen kann oder wer hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
Wer einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen geeigneten Ausbildungsabschluss nachweisen kann, hat im Freistaat Sachsen das Recht die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, wenn er
- als Unionsbürger aufgrund eines geeigneten Abschlusses im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) in das besondere Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist oder
- auf Grund eines sonstigen ausländischen Abschlusses eine entsprechende Genehmigung erhalten hat
DETAILS:
- Berufsbezeichnung Ingenieur / Ingenieurin führen (ohne Genehmigung)
- Berufsbezeichnung Ingenieur / Ingenieurin nach Eintragung führen (Unionsbürger)
- Berufsbezeichnung Ingenieur / Ingenieurin führen (nach Genehmigung)
- Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Meldung beim Finanzamt
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Kammermitgliedschaft
Wenn Sie als Ingenieur oder Ingenieurin jeglicher Fachrichtung in Sachsen tätig werden wollen, so können Sie im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft der Ingenieurkammer Sachsen beitreten. Beratende Ingenieur sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Sachsen.
Voraussetzungen für eine freiwillige Kammermitgliedschaft:
- Sie haben eine Hochschulausbildung in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Sachsen oder üben Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend im Freistaat Sachsen aus.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.11.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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