1.4 Zwangsvollstreckung
Nicht immer beendet die abschließende gerichtliche Entscheidung den Streit zwischen den Parteien. Wenn die unterlegene Partei dem gerichtlichen Spruch nicht freiwillig Folge leistet (zum Beispiel eine zugesprochene Geldforderung nicht bezahlt), muss der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies geschieht nicht automatisch, sondern nur auf besondere Veranlassung durch Sie als Gläubiger.
Dies gilt auch, wenn Sie im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid erlangen und der Schuldner* weiterhin nicht zahlt.
DETAILS:
-
Vollstreckungsbescheid beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
- Herausgabe einer Sache
- Anspruch auf eine bestimmte vertretbare Handlung
- Anspruch auf höchstpersönliche Leistungen
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
Wenn es um Zahlungsansprüche geht, kann zu diesem Zweck auf Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen werden. Der von Ihnen als Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet bei dem Schuldner vorgefundenes Bargeld oder sonstige bewegliche Sachen (Sachpfändung), die gegebenenfalls durch Versteigerung verwertet werden können, und liefert den Erlös an Sie ab.
HINWEIS: Zu diesem Zweck kann der Gerichtsvollzieher erforderlichenfalls und aufgrund eines besonderen richterlichen Beschlusses die Wohnung des Schuldners zwangsweise betreten und durchsuchen. Ein solcher Beschluss setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus.
Der Gerichtsvollzieher kann bei entsprechender Beauftragung vom Schuldner nach Ablauf einer Frist zur Begleichung der Forderung auch sofort, das heißt ohne den vorangegangenen erfolglosen Versuch einer Sachpfändung, die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher auch Informationen bei Dritten, wie zum Beispiel dem Kraftfahrt-Bundesamt oder den Rentenversicherungsträgern, einholen, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Er kann zudem auch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner hinwirken.
Stellt sich dabei heraus, dass der Schuldner Forderungen gegen Dritte hat (zum Beispiel Arbeitseinkommen, Pacht- und Mieteinnahmen, Kontoguthaben), können diese auf Ihren Antrag von dem Vollstreckungsgericht gepfändet werden mit der Folge, dass der Dritte nur noch an Sie zahlen darf (Forderungspfändung).
In allen diesen Fällen sind Pfändungsschutzvorschriften zu beachten, die gewährleisten sollen, dass dem Schuldner das für den Lebensunterhalt Notwendige verbleibt. Der Gesetzgeber räumt dazu das Recht auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein.
DETAILS:
-
Pfändungsschutzkonto beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Auch kommen Sie mit Ihrer Forderung nur dann zum Zuge, wenn Ihnen nicht bereits andere Gläubiger zuvorgekommen sind.
Wenn der Schuldner über Immobilienvermögen (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung) verfügt, können Sie die Zwangsversteigerung betreiben. Auch hier ist gegebenenfalls jedoch der Vorrang anderer Gläubiger zu beachten.
DETAILS:
-
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Herausgabe einer bestimmten Sache
Geht es um die Herausgabe einer bestimmten Sache, kann der Gerichtsvollzieher sie erforderlichenfalls mit polizeilicher Hilfe dem Schuldner wegnehmen und Ihnen übergeben. Ein Grundstück oder eine Wohnung kann er räumen lassen und Ihnen den Besitz daran verschaffen.
Anspruch auf eine bestimmte vertretbare Handlung
Besteht der gerichtlich festgesetzte Anspruch in einer bestimmten vertretbaren Handlung des Schuldners (d.h. einer Handlung, die auch von einem Dritten vorgenommen werden kann – zum Beispiel Beseitigung von Mängeln, Wegnahme einer störenden Anlage), können Sie diese mit entsprechender Ermächtigung durch das Gericht auf Kosten des Schuldners anderweitig vornehmen lassen.
Anspruch auf höchstpersönliche Leistungen
Zu nicht vertretbaren Handlungen (höchstpersönliche Leistungen), deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, kann dieser auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss des Prozessgerichts mit Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 01.02.2013
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
Wir bemühen uns intensiv, auf dieser Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf dieser Seite bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen (Hyperlinks), auf die diese Website direkt oder indirekt verweisen. Der Freistaat Sachsen hat keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf Inhalte der verlinkten Seiten.
Wir sind für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich.