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Fahrerlaubnis für behinderte Menschen

Wenn Sie eine Behinderung haben, müssen Sie bei der Anmeldung an der Fahrschule eventuell verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Gutachten vorlegen.

Es wird empfohlen, dass Sie sich zunächst an die Fahrerlaubnisbehörde (wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen: bei der Stadtverwaltung, wenn Sie in einer anderen Stadt oder Gemeinde wohnen: beim Landratsamt) wenden, damit dort entschieden werden kann, ob und wenn ja, welche Gutachten in Ihrem Fall erforderlich sind. Dies kann je nach Art und Schwere der Behinderung ganz unterschiedlich sein.


Gutachten

In der Regel benötigen Sie zunächst ein medizinisches Gutachten, zum Beispiel von einem Amtsarzt oder einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Im Sonderfall kann auch noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig sein.

Hat der Arzt keine Bedenken, dass Sie ein Kraftfahrzeug führen, ist als zweites ein Eignungsgutachten zu erstellen. Erstellt wird es von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Das Gutachten beantragen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (wenn Sie in Chemnitz, Dresden oder Leipzig wohnen, bei der Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt). Hier erfahren Sie auch die Anschriften der Gutachter und Prüfer.

Bei Einschränkung der Bewegungsfähigkeit sowie im Bereich der Muskulatur ist es dringend geraten, auch ein so genanntes Gutachten nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung erstellen zu lassen und eine Fahrprobe durchzuführen. Hierbei werden die vorhandenen Kräfte und Bewegungsmöglichkeiten exakt festgestellt. Damit ist es möglich zu ermitteln, wie das Fahrzeug umgerüstet werden muss und welche Auflagen und Beschränkungen eventuell festzulegen sind.


HINWEIS: Lassen Sie sich aber bitte bei Bedarf, wie eingangs bereits erwähnt, von der Fahrerlaubnisbehörde beraten und sprechen Sie mit ihr ab, welche Gutachten Sie speziell vorlegen müssen.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

Anmeldung an einer Fahrschule

Mit den eingangs genannten Gutachten können Sie sich einer Fahrschule anmelden. Werden umgerüstete Fahrzeuge benötigt, gibt es auch Fahrschulen, die auf behinderte Menschen spezialisiert sind.


DETAILS:


Die notwendigen Umbauten am Kraftfahrzeug sowie die Auflagen werden nach bestandener Prüfung in den Führerschein eingetragen.

Finanzielle Hilfen

Wenn Sie infolge der Behinderung Ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen können, haben Sie die Möglichkeit, finanzielle Hilfen zu erhalten. Diese sogenannte "Kraftfahrzeughilfe" (gemäß Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) umfasst Leistungen für folgende Fälle:

  • Erlangung einer Fahrerlaubnis
  • Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • Einbau behinderungsbedingter Zusatzausstattungen

Die Leistungen erhalten Sie in der Regel als Zuschuss, im Ausnahmefall auch als Darlehen. Nähere Informationen erhalten Sie unter anderem bei den folgenden Stellen:


TIPP: Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf, bevor Sie mit der Fahrausbildung beginnen, sich ein Fahrzeug beschaffen oder mit dem Umbau beginnen. Lassen Sie sich über Ihre konkreten Leistungsansprüche beraten.

 

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Stand: 20.01.2012

 
 

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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