Abschrift aus dem Handelsregister
Allgemeine Informationen
Zu Informationszwecken können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Handelsregister beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.
Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Eingetragen sind Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e.K.), auf Wunsch auch Kleingewerbetreibende. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
WEITERE INFORMATIONEN:
-
Handelsregister
Amt24-Informationen
HINWEIS: Sie haben auch die Möglichkeit, nur Einblick ins Handelsregister zu nehmen. Das ist via Internet oder während der Geschäftszeiten im Registergericht möglich.
DETAILS:
-
Einsicht in das Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
das Amtsgericht als Registergericht
Da die Führung der Handelsregister in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert ist, liegt die Zuständigkeit nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet. Die Zuständigkeitsbereiche entsprechen denen der Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
- Einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen Sie persönlich oder schriftlich (einfache Form) beim zuständigen Registergericht.
- Erfolgt die Antragstellung schriftlich, erhalten Sie zunächst eine Zahlungsaufforderung.
- Ist der Betrag beim betroffenen Amtsgericht gutgeschrieben, wird Ihnen das gewünschte Dokument zugesandt. Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden.
HINWEIS: Die Dokumente werden als amtlicher Ausdruck gefertigt beziehungsweise beglaubigt, sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Abschriften und Ausdrucke
- unbeglaubigte Abschriften und Ausdrucke: EUR 10
- beglaubigte Abschriften und amtliche Ausdrucke: EUR 18
Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
- unbeglaubigte Datei: EUR 5
- beglaubigte Datei: EUR 10
Rechtsgrundlage
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- §§ 73 und 89 Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung / KostO) – Ablichtungen und Ausdrucke
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2012