Geburtenregister, Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland im deutschen Geburtenregister
Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland im Geburtenregister nach § 36 Personenstandsgesetz / PStG, Geburten und Sterbefälle im Ausland
Allgemeine Informationen
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
VERWANDTE THEMEN:
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Internationale Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
-
Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Zuständige Stelle
- der im Ausland Geborenen oder
- der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Eltern)
In allen anderen Fällen: das Standesamt I in Berlin
Sie erhalten keinen direkten Link zum Standesamt an Ihrem Wohnort in Sachsen? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf (Sprechzeiten unter "zuständige Stelle").
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
-
Geburtsurkunde, Ausfertigung durch das Standesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- Legalisation und Apostille für Urkunden aus dem AuslandAmt24-Verfahrensbeschreibung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Kosten
- Beurkundung im Geburtenregister: EUR 60
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 10 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je EUR 5)
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburten und Sterbefälle im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012