Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf, Änderungsanzeige beim Gesundheitsamt
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in einem der nachfolgenden Heilberufe selbstständig tätig sind, müssen Sie Änderungen zu Ihrer Tätigkeit (zum Beispiel
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Podologe oder Podologin
- Rettungsassistent oder -assistentin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
HINWEIS: Die Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf beim Gesundheitsamt anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
das für den Ort der Niederlassung oder Praxis zuständige Gesundheitsamt
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Die Änderungsanzeige können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Kosten
Die Änderungsanzeige ist für Sie kostenlos.
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 18.12.2012