Tierärztliche Hausapotheke anzeigen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich als Tierärztin oder Tierarzt niederlassen oder eine tierärztliche Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter ausüben und dabei eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.
HINWEIS: Das Betreiben tierärztlicher Hausapotheken ist personengebunden. Angestellte und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können jedoch im Auftrag der Praxis beziehungsweise der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Medikamente bestellen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
Das am Praxisort zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Gegebenenfalls überprüft die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die tierärztliche Hausapotheke sowie die mitgeführte tierärztliche Hausapotheke.
Bei einem positiven Prüfungsergebnis stellt Ihnen die Behörde eine Apothekenbescheinigung aus. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde.
Kosten
Die Kosten können je nach Bearbeitungsdauer unterschiedlich ausfallen. Sie betragen EUR 14,40 je angefangene Viertelstunde, mindestens jedoch EUR 25.
Rechtsgrundlage
- § 2 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) – Verantwortlichkeit des Tierarztes
- § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) – Allgemeine Anzeigepflicht
- Artikel 1 / § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten im Bereich der Heilberufe und Pharmazie (HeilPharmZuVO) – Zuständigkeiten für den Vollzug des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.12.2012