Zurückstellung vom Schulbesuch
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich sollen alle Kinder eingeschult werden, die schulpflichtig sind und die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Individuelle Bildungsangebote in der Schuleingangsphase, die auf die jeweiligen Voraussetzungen der Kinder eingehen, helfen dabei, mögliche Startschwierigkeiten zu überwinden.
Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll daher nur die Ausnahme sein. In Frage kommt sie bei Kindern, von denen aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden.
Das Jahr der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule (vier Jahre) nicht angerechnet.
Zuständige Stelle
Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch:
bei der Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen
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Grundschulen im Umkreis
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z. B. "Grundschule" oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
Eine Zuordnung über die "Ortsauswahl" von Amt24 (rechte Randspalte) ist zu diesem Verfahren nicht möglich.
HINWEISE:
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Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet. Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht.
Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. -
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.
DETAILS:- Anmeldung an der Grundschule
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Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
- Neben den öffentlichen Grundschulen existieren auch Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Damit ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann,
- muss es für das am 1. August beginnende Schuljahr schulpflichtig sein (sechster Geburtstag im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Einschulung) und
- einen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen, der nicht erwarteten lässt, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
Verfahrensablauf
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ist nur einmal möglich. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung schriftlich mit. Er berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.
Für eine vorherige Beratung stehen Ihnen die Schulleitung der Grundschule und die Erzieher des Kindergartens zur Verfügung.
HINWEIS: Die Anmeldung des Kindes an der Grundschule und die Beantragung der Zurückstellung müssen von beiden Eltern gemeinsam vorgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag. Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antrag einreichen:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
Frist/Dauer
Den Wunsch nach einer Zurückstellung vom Schulbesuch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes an der Grundschule äußern.
Kosten
Die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch ist für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Beginn der Schulpflicht
- § 4 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Aufnahme und Zurückstellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 20.04.2012