Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich
Allgemeine Informationen
Grundschule
Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Schülerinnen und Schüler, die in diesem wohnen, müssen grundsätzlich auch diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.
Gibt es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht.
Berufsschule
Öffentliche Berufsschulen einschließlich der entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Förderschulen haben einen Einzugsbereich. Dabei hängt es von der Anzahl der Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf ab, wie groß dieser ist. Ein Einzugsbereich kann klein geschnitten sein (bei häufigen Ausbildungsberufen), aber auch für ganz Sachsen oder ganz Deutschland (bei selteneren Ausbildungsberufen) gelten. Der Berufsschulunterricht muss an der Berufsschule absolviert werden, in deren Einzugsbereich sich der Wohnort des Schülers befindet.
Von diesen Regelungen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden
Bei Mittelschulen, Gymnasien, den allgemein bildenden Förderschulen und den anderen berufsbildenden Schularten (Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien, Fachschulen) einschließlich der entsprechenden berufsbildenden Förderschulen gibt es keine Schulbezirke oder Einzugsbereiche. Hier können die Schulen an jedem beliebigen Ort in Sachsen besucht werden. Dasselbe gilt für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
Zuständige Stelle
Ausnahmeantrag:
bei der Schule Ihrer Wahl
-
Schulen im Umkreis
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z. B. "Fachschule", "Schulzentrum" oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
Eine Zuordnung über die "Ortsauswahl" von Amt24 (rechte Randspalte) ist zu diesem Verfahren nicht möglich.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Eine Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich kann genehmigt werden, wenn
- pädagogische Gründe dafür sprechen,
- besondere soziale Umstände vorliegen,
- es die Verkehrsverhältnisse erfordern oder
- dadurch die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird.
Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei werden insbesondere die Gründe geprüft, die bei der Begründung des Antrages angeführt werden.
Verfahrensablauf
Die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich müssen die Eltern bei der Schulleitung der ausgewählten Schule beantragen, also bei der Schule, die besucht werden soll. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits volljährig bzw. der oder die Auszubildende, muss sie oder er den Antrag selbst stellen.
Die Entscheidung über die Ausnahme wird von der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur getroffen.
Erforderliche Unterlagen
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag; eine Begründung sollte enthalten sein.
Frist/Dauer
Der Antrag für die Aufnahme an einer Grundschule sollte bis zum 15. Februar des Jahres der Einschulung und für die Aufnahme an einer Berufsschule vor Beginn der Ausbildung gestellt worden sein.
Kosten
Die Entscheidung über die Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich ist für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 25 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Schulbezirk und Einzugsbereich
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 03.04.2012