Anmeldung an der Grundschule
Allgemeine Informationen
Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden.
Mit der Schulanmeldung beginnt die Schuleingangsphase, in der die Kindergartenkinder gezielt auf die Schule vorbereitet werden. Mit der Anmeldung zur Grundschule ist eine ärztliche Untersuchung (Schulaufnahmeuntersuchung) vorgeschrieben. Diese wird von einem Jugendarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt. Den Termin erhalten Sie bei der Grundschulanmeldung oder direkt vom öffentlichen Gesundheitsdienst.
MEHR ZUM THEMA:
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Vorbereitung auf die Schule
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Anmeldung:
an der Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen
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Grundschule am Wohnort
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z. B. "Grundschule", oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
Eine Zuordnung über die "Ortsauswahl" von Amt24 (rechte Randspalte) ist zu diesem Verfahren nicht möglich.
HINWEISE:
- Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet. Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht. Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.
DETAILS:-
Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich
- Neben den öffentlichen Grundschulen existieren auch Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Ihr Kind muss für das am 1. August beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat. Ausnahmen ergeben sich bei Kindern,
- die ihren sechsten Geburtstag noch bis zum 30. September des Jahres der Einschulung haben und die Eltern die Einschulung wünschen (ohne weitere Genehmigung) oder
- deren vorzeitige Einschulung oder die Zurückstellung vom Schulbesuch genehmigt wurde.
DETAILS:- Vorzeitige Einschulung
- Zurückstellung vom Schulbesuch
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Des Weiteren muss Ihr Kind über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand verfügen.
Wechsel von der Förderschule an die Grundschule:
DETAILS:
- Wechsel von der Förderschule in eine andere allgemeinbildende Schule
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Verfahrensablauf
Die Kinder werden von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet.
HINWEIS: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.
Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Einschulungstermine.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
Bei der Anmeldung werden folgende Daten aufgenommen:
- Name und Vorname der Eltern und des Kindes
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Geschlecht des Kindes
- Anschrift der Eltern und des Kindes
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit des Kindes
- Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
- ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird
Frist/Dauer
Die Termine für die Anmeldung werden unterschiedlich bekannt gegeben. Einige Grundschulen verschicken Einladungen an die Eltern, deren Kinder in ihrem Schulbezirk wohnen. In anderen Gemeinden und Städten werden die Termine durch einen öffentlichen Aushang oder in der Zeitung bekannt gegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an die Grundschule.
Kosten
Die Anmeldung und der Besuch einer öffentlichen Grundschule sind für Sie kostenfrei. Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an dieser Schule.
Rechtsgrundlage
- § 26 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Allgemeines zur Schulpflicht
- § 27 SchulG – Beginn der Schulpflicht
- § 31 SchulG – Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) – Anmeldung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 20.04.2012