Vorzeitige Einschulung
Allgemeine Informationen
Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Einschulung ihren sechsten Geburtstag feiern, werden im Regelfall zum Beginn des Schuljahres (1. August) eingeschult. Wenn die Eltern es wünschen, können die Kinder auch angemeldet werden, wenn sie ihren sechsten Geburtstag noch bis zum 30. September des Jahres der Einschulung feiern.
Wenn Ihr Kind jünger ist, also im Jahr der Einschulung erst nach dem 30. September 6 Jahre alt wird und Sie aufgrund des Entwicklungsstandes Ihres Kindes eine vorzeitige Einschulung möchten, müssen Sie das bei der zuständigen Grundschule beantragen. Die Erzieher der Kindertagesstätte und die Schulleitung der Grundschule können Sie zum geeigneten Einschulungszeitpunkt Ihres Kindes beraten.
Zuständige Stelle
Einschulungsantrag:
bei der Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen
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Grundschulen im Umkreis
Sächsische Schuldatenbank -
Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie dort unter "Suche nach Behörde" ein Stichwort – z. B. "Grundschule" oder "Max-Muster-Schule" – und einen Ortsnamen ein.)
Eine Zuordnung über die "Ortsauswahl" von Amt24 (rechte Randspalte) ist zu diesem Verfahren nicht möglich.
HINWEISE:
- Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet. Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, so dass die freie Auswahl der Schule besteht. Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, so dass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.
DETAILS:- Anmeldung an der Grundschule
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Ausnahme vom Schulbezirk oder Einzugsbereich
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
- Neben den öffentlichen Grundschulen existieren auch Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Damit Ihr Kind vorzeitig eingeschult werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist am 1. Oktober des Jahres der geplanten Einschulung noch nicht 6 Jahre alt.
- Ihr Kind verfügt über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand.
Verfahrensablauf
Melden Sie Ihr Kind an der Grundschule an und beantragen Sie beim Schulleiter die vorzeitige Einschulung. Ihr Kind nimmt anschließend wie alle anderen Kinder auch an der schulärztlichen Untersuchung teil. Der Schulleiter lädt Sie im Anschluss mit Ihrem Kind zusammen zu einem Gespräch ein, bei dem auch eine Lernstandsanalyse durchgeführt wird. Die Entscheidung, ob Ihr Kind tatsächlich vorzeitig eingeschult werden kann, trifft abschließend der Schulleiter.
HINWEIS: Die Anmeldung des Kindes an der Grundschule und die Beantragung der vorzeitigen Einschlung müssen von beiden Eltern gemeinsam vorgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es genügt ein formloser, schriftlicher Antrag. Folgende Unterlagen müssen Sie mit dem Antrag einreichen:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
Frist/Dauer
Den Antrag auf vorzeitige Einschulung sollten Sie möglichst frühzeitig stellen.
Kosten
Die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung ist für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 27 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Beginn der Schulpflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 20.04.2012