Steuererklärung
Allgemeine Informationen
Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person gegenüber der Finanzbehörde die Tatsachen offenlegt, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer benötigt werden.
Zuständige Stelle
- allgemein: Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist
- für juristische Personen oder bestimmte Steuerbereiche
(z. B. Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer): gegebenenfalls ein anderes Finanzamt
(z. B. "Betriebs-" oder "Lagefinanzamt")
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Steuererklärungen müssen Sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben beziehungsweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz dem Finanzamt übermitteln.
- Für die elektronische Übermittlung steht Ihnen das elektronische Verfahren "ELSTER" zur Verfügung.
Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung
Unternehmen sind ab dem Besteuerungszeitraum 2011 grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahresteuererklärungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Informationen zur Pflicht der elektronischen Abgabe und zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten erhalten Sie hier:
- Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Informationen im Steuerportal Sachsen
TIPP: Auch ohne diese Verpflichtung empfiehlt es sich, das elektronische Verfahren zu nutzen.
- Für das herkömmliche Verfahren auf Papier erhalten Sie die erforderlichen Vordrucke im Internet:
- Steuerformulare
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Hat die Finanzbehörde Ihre Steuererklärung bearbeitet, erteilt sie Ihnen einen Steuerbescheid, der unter anderem die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn Sie – wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer – die Steuer in der Steuererklärung selbst berechnet haben und die Finanzbehörde von dieser Berechnung nicht abweicht.
Erforderliche Unterlagen
- die amtlich vorgeschriebenen Formulare
- Steuerformulare
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
- Nachweise und Belege
HINWEISE:
Die Steuererklärung besteht aus einem sogenannten Hauptvordruck, in dem unter anderem auch allgemeine Angaben zur steuerpflichtigen Person beziehungsweise zum Unternehmen einzutragen sind und entsprechenden weiteren Anlagen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrer Steuererklärung die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beziehungsweise Belege (zum Beispiel Zuwendungsnachweise über Spenden, Unterlagen über die Gewinnermittlung) beifügen müssen. Gegebenenfalls fordert das Finanzamt entsprechende Nachweise und Belege nach.
DETAILS:
- Beim Finanzamt einzureichende Belege (ab Veranlagungszeitraum 2008)
- Beim Finanzamt einzureichende Belege (ab Veranlagungszeitraum 2011)
Frist/Dauer
- Abgabe der Steuererklärung eines Jahres (zum Beispiel Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer): grundsätzlich jeweils bis 31. Mai des Folgejahres
- bei Erstellung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum Beispiel Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein): Abgabe bis 31. Dezember des Folgejahres
Eine Ausnahme von diesen Pflichten stellt die sogenannte Antragsveranlagung dar. In solch einem Fall muss die Einkommensteuererklärung dem Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist – das heißt, spätestens am 31. Dezember des viertfolgenden Kalenderjahres vorliegen (zum Beispiel für 2008 spätestens am 31. Dezember 2012).
Kosten
Kosten für die Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde fallen nicht an.
Rechtsgrundlage
- § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, zum Beispiel:
- § 25 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
- § 18 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 31 Körperschaftsteuergesetz(KStG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012