Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz / PStG, Geburtsurkunde
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Geburtsurkunden werden beispielsweise für die Ausstellung eines Kinderreisepasses, die erstmalige Beantragung eines Personalausweises oder bei der Anmeldung bei der Meldebehörde (wenn für ein Kind noch kein Kinderreisepass ausgestellt wurde) benötigt. Die Geburtsurkunde enthält
- die Vornamen, den Familiennamen und das Geschlecht des Kindes
- den Tag und Ort der Geburt
- die Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzliche Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
DETAILS:
- Geburtenregister, beglaubigter Ausdruck
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
das Standesamt des Geburtsortes
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
HINWEIS: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Verfahrensablauf
- Suchen Sie das zuständige Standesamt auf.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
TIPP: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid. Manche Standesämter fordern die Gebühr auch im Voraus. Die Urkunde wird in diesen Fällen nach Zahlungseingang an Sie verschickt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
DETAILS:
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Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Kosten
- Geburtsurkunde (erstes Exemplar): EUR 10
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 5
- Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: kostenfrei
Rechtsgrundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburtsurkunde
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.04.2013