Reisepass für ein Kind beantragen
Allgemeine Informationen
Für Auslandsreisen benötigen Kinder grundsätzlich ein Ausweisdokument. Für manche Reiseziele ist ein eigener Reisepass vorgeschrieben.
Die Miteintragung der Kinder in den Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) ist seit dem 1. November 2007 nicht mehr möglich. Die vor dem 1. November 2007 vorgenommenen Eintragungen haben zudem am 26. Juni 2012 ihre Gültigkeit verloren. Kinder müssen daher ab diesem Zeitpunkt bei Reisen ins Ausland in jedem Fall ein eigenes Dokument besitzen (Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis). Der Reisepass der Eltern bleibt hingegen auch mit den (ungültig gewordenen) Kindereinträgen uneingeschränkt gültig.
Ein eigener Reisepass mit Fingerabdrücken wird grundsätzlich erst für Jugendliche ab 12 Jahren ausgestellt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wird für ein Kind unter 12 Jahren ein eigener Reisepass ausgestellt. Allerdings werden dann bei Kindern unter 6 Jahren keine Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
HINWEIS: Vorläufige Reisepässe tragen keinen Chip mit biometrischen Daten!
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Reisepass
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- die Stadt-/Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes oder
- der Verwaltungsverband oder
- die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, welche die Aufgabe der Passbehörde erfüllt
HINWEISE:
Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Die unzuständige Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass auch von der unzuständigen Passbehörde ausgestellt werden, die Gebühren verdoppeln sich allerdings.
Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die Kosten betragen in diesem Fall zusätzlich EUR 13.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen. Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig.
Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Aber auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter muss ein Kind für die Beantragung eines eigenen Reisepasses grundsätzlich persönlich in der Passbehörde erscheinen.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Jugendlicher selbst einen Reisepass beantragen.
DETAILS:
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Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis/Kinderreisepass)
- Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern)
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ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
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Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
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Foto-Mustertafel
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Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, aber nur ein Elternteil persönlich bei der Beantragung erscheinen kann, zusätzlich:
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Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
HINWEIS: Manche Gemeinden stellen für die Zustimmungserklärung ein Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit dem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen.
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Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
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Wenn nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt, dann zusätzlich:
- Sorgerechtserklärung oder
- Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt oder
- rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über alleiniges Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
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Wenn ein Vormundschaftsverhältnis zum Kind besteht, zusätzlich:
- Urkunde über die Bestellung zum Vormund
HINWEIS: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Frist/Dauer
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Reisepasses beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen. Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
DETAILS:
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Reisepass, Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Expresspass und vorläufiger Reisepass
Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Das Expressverfahren kostet zusätzlich EUR 32.
Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.
Kosten
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59/81
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 91/113
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50/91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6
HINWEIS: In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Rechtsgrundlage
- § 6 Paßgesetz (PaßG) – Ausstellung eines Passes
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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01095 Dresden
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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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