Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Seit 1. November trägt dieser einen Chip mit biometrischen Daten.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Reisepass
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
- die Stadt-/Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes oder
- der Verwaltungsverband oder
- die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, welche die Aufgabe der Passbehörde erfüllt
HINWEISE:
Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Die unzuständige Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass auch von der unzuständigen Passbehörde ausgestellt werden, die Gebühren verdoppeln sich allerdings.
Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die Kosten betragen in diesem Fall zusätzlich EUR 13.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:
- Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen
Aus den selben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.
Verfahrensablauf
Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen. Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.
Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines eigenen Reisepasses für das Kind beantragen.
DETAILS:
-
Reisepass für ein Kind beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis/Kinderreisepass)
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
- Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Foto-Mustertafel
HINWEIS: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Frist/Dauer
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines neuen Reisepasses beträgt ungefähr zwei bis sechs Wochen. Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
DETAILS:
-
Reisepass, Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Expresspass und vorläufiger Reisepass
Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Das Expressverfahren kostet zusätzlich EUR 32.
Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.
Kosten
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59/81
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 91/113
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50/91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6
HINWEIS: In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Rechtsgrundlage
- § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
- § 2 PaßG – Befreiung von der Passpflicht
- § 4 PaßG – Passmuster; Miteintragung der Kinder im Reisepass
- § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
- § 6 PaßG – Ausstellung eines Passes
- § 7 PaßG – Passversagung
- § 8 PaßG – Passentziehung
- § 11 PaßG – Ungültigkeit
- § 12 PaßG – Einziehung eines Passes
- § 15 PaßG – Pflichten des Inhabers
- § 23a PaßG – Erprobung der Speicherung von Fingerabdrücken
- § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
- § 15 PassV – Gebühren
- § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
Wir bemühen uns intensiv, auf dieser Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf dieser Seite bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen (Hyperlinks), auf die diese Website direkt oder indirekt verweisen. Der Freistaat Sachsen hat keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf Inhalte der verlinkten Seiten.
Wir sind für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich.