Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
nach § 20 Personenstandsgesetz / PStG, Anzeige durch Einrichtungen
Allgemeine Informationen
Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus durchführen und müssen nicht zusätzlich die Gemeinde (Standesamt) aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Leiter oder die dazu ermächtigten Personen der Einrichtung.
Das Gleiche gilt auch in privaten Kliniken, Entbindungshäusern und sonstigen Einrichtungen, wenn ihnen gestattet wurde, Geburten selbst beim Standesamt anzuzeigen. Ist dies jedoch nicht der Fall, besteht wie bei einer Hausgeburt eine mündliche Anzeigepflicht. Wenn Sie unsicher sind, ob die Klinik die Geburt anzeigt, fragen Sie am besten dort nach.
Zuständige Stelle
das Standesamt des Geburtsortes
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Wenn die Klinik die Geburt anzeigt, müssen Sie die Geburtsanzeige im Krankenhaus ausfüllen und dabei auch den gewünschten Familien- und Vornamen eintragen. Die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen müssen Sie der Klinikleitung aushändigen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern verheiratet sind:
- beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch
- ist ein solches nicht angelegt: Heiratsurkunde
wenn die Mutter ledig ist:
- Abstammungsurkunde oder Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern der Mutter
wenn die Mutter geschieden ist:
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Scheidungsvermerk
- ist ein solches nicht angelegt: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
wenn die Mutter verwitwet ist:
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist
- ist ein solches nicht angelegt: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemanns
wenn die Mutter nicht verheiratet ist und die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder diese vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- bei einem ledigen Vater: Abstammungsurkunde beziehungsweise Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch seiner Eltern
- bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe (ist ein solches nicht angelegt: Heiratsurkunde und gegebenenfalls das Scheidungsurteil)
bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
-
alle vor oder nach der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (zum Beispiel Vaterschaftsanerkennung)
bei Eintragung akademischer Grade der Eltern:
- Diplom- und/oder Promotionsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie, wenn Sie die Eintragung in der Geburtsbeurkundung des Kindes wünschen
Frist/Dauer
Die Geburt ist innerhalb einer Woche von der Klinikleitung anzuzeigen.
Kosten
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Geburtsbescheinigung: gebührenfrei
- zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 7 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 3,50)
Sonstiges
Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten Bescheinigungen über die Beurkundung der Geburt (Geburtsbescheinigungen).
Geburtsbescheinigungen werden für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt. Sie enthalten sowohl Angaben über das Kind (Vor- und Familienname, Geburtstag und -ort) als auch Angaben über die Kindeseltern (Vor- und Familienname, Wohnanschrift). Eine Geburtsbescheinigung ist zweckgebunden und wird für jede Stelle nur einmal ausgestellt.
Sollten Sie weitere Urkunden wünschen wie etwa Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so müssen Sie dies beim Standesamt beantragen.
ACHTUNG: Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
- Namensgebung, Namensrecht
Amt24-Verfahrensbeschreibung
HINWEIS: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburt in öffentlichen Einrichtungen
- § 19 PStG – Geburt in privaten Einrichtungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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