Landeserziehungsgeld
Antrag auf Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz/SächsLErzGG
Allgemeine Informationen
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten. Damit unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und beispielsweise die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Eine vergleichbare familienfördernde Leistung wird außer in Sachsen nur in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen gewährt.
Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim
- 1. Kind: neun Monate je EUR 200
- 2. Kind: neun Monate je EUR 250
- ab dem 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
- 1. Kind: fünf Monate je EUR 200
- 2. Kind: sechs Monate je EUR 250
- ab dem 3. Kind: sieben Monate je EUR 300
Für Kinder, die ab 2011 geboren sind, können für das 1. Kind nur noch EUR 150 und für das 2. Kind EUR 200 Landeserziehungsgeld gezahlt werden. Ab dem 3. Kind bleibt es beim Betrag von EUR 300 monatlich.
HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Broschüre "Das Landeserziehungsgeld"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Zuständige Stelle
das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt
(in Dresden, Leipzig und Chemnitz: die Stadtverwaltung)
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn
- Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist,
- Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben,
- Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) oder
- Sie die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld* erfüllen.
(Dies betrifft zum Beispiel Entsandte mit Beschäftigungsverhältnis in Sachsen, Grenzgänger mit Bezug nach Sachsen, Stiefeltern, dritte Personen im Härtefall oder Ausländer. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der leibliche Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt).
Der Auszahlungsbetrag verringert sich wie beim früheren Bundeserziehungsgeld bei einem jährlichen Einkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen
- EUR 17.100 für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben
- EUR 14.100 für Alleinerziehende
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Antragsformular und die Erklärung zum Einkommen aus und fügen Sie die nötigen Nachweise bei.
- Die Antragsunterlagen können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich abgeben oder dem Amt zusenden.
Erforderliche Unterlagen
Wenn die zuständige Stelle (rechte Randspalte) keine Formulare anbietet, können Sie die folgenden Vordrucke nutzen:
- Antrag auf Landeserziehungsgeld mit Erklärung zum Einkommen
- Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld
Mit dem Antrag sind einzureichen:
- wenn Sie kein Elterngeld beantragt haben: Original-Geburtsbescheinigung "für Elterngeld/soziale Zwecke"
- wenn die Eltern des Kindes unverheiratet sind: Erklärung, ob Sie mit dem Vater/der Mutter des Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben
Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld.
Frist/Dauer
Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt.
Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt werden.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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