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Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen bei Mehrlingsgeburten


Allgemeine Informationen

Mit einer Mehrlingsgeburt wächst die psychische, physische und finanzielle Belastung einer Familie. Für Familien mit Mehrlingsgeburten ab Drillingen besteht in Sachsen die Möglichkeit, eine Patenschaft für Mehrlingsgeburten zu beantragen. Die Zuwendung ist an eine Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen geknüpft. Die Zuschüsse sind steuerfrei und unpfändbar.


Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal EUR 3.080 und wird gestaffelt bis zum Schuleintritt der Kinder ausbezahlt.

  • Im ersten Lebensjahr der Mehrlinge erhalten Sie monatlich EUR 105,
  • im zweiten und dritten Lebensjahr monatlich EUR 55,
  • zum vierten, fünften und sechsten Geburtstag sowie zum Schulanfang je EUR 125.

HINWEIS: Diese Zuwendungen erfolgen zusätzlich zum Elterngeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus Mitteln der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind".

DETAILS:

(Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.)

Zuständige Stelle

das Jugendamt, welches für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: beim Landratsamt
  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • Mehrlingsgeburt (ab Drillingen)
  • die Familie muss während des Zuwendungszeitraumes ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben

Verfahrensablauf

Die Patenschaft bei Mehrlingsgeburten wird Ihnen auf Ihren schriftlichen Antrag hin gewährt.

  • Den Antragsvordruck erhalten Sie beim Jugendamt oder beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz; Sie können das Formular auch im Internet abrufen, am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
  • FORMULAR:
  • Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte beim Jugendamt ab.
  • Das Jugendamt bestätigt den Antrag und leitet ihn an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiter.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass der Eltern
  • Geburtsurkunden der Kinder (in Kopie)

Frist/Dauer

Den Antrag müssen Sie innerhalb eines Jahres ab der Geburt der Kinder oder innerhalb eines Jahres nach Zuzug in den Freistaat Sachsen stellen.

Kosten

Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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