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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende


Allgemeine Informationen

Sie können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von EUR 1.308 pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn Sie alleinstehend sind und zu ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht.

DETAILS:

Wohnt der oder die Steuerpflichtige in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person, ist keine steuerliche Entlastung möglich.
 

TIPPS:

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bietet eine Informationsbroschüre unter dem Titel "Kinder im Steuerrecht" zum Download an. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.

Zuständige Stelle

das Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    oder
    Wohnsitz im Ausland, wenn in Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht beziehungsweise wenn der Alleinerziehende auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird
  • Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben
  • Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
HINWEIS:
Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich in irgendeiner Form an der Haushaltsführung, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Unschädlich ist aber die Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, zum Beispiel bei einem Kind in der Berufsausbildung beziehungsweise mit einem Kind, das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.


Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt.


ACHTUNG!
Nach dem Einkommensteuergesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, sobald die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Laufe des Jahres (zum Beispiel bei Begründung einer Haushaltsgemeinschaft) wegfallen.

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Eintragung der Steuerklasse II gewährt.

Sind Sie in die Steuerklasse I eingereiht und erfüllen Sie nunmehr die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes), können Sie eine Lohnsteuerklassenänderung beim Finanzamt mit dem Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beantragen. Erkundigen Sie sich bitte vorab nach den einzureichenden Unterlagen.

 
Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie die zuständige Stelle während der Geschäftszeiten mit den erforderlichen Unterlagen auf.
  • Falls erforderlich, erhalten Sie vor Ort Hilfe beim Ausfüllen des Formulars.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Eintragung im Allgemeinen sofort.

Schriftlicher Antrag

  • Legen Sie Ihrem Antrag die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise die Ersatzbeschei­nigung 2011 / 2012 / 2013 und die erforderlichen Unterlagen im Original bei.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, nimmt die zuständige Stelle die Eintragung sowohl in den Papierdokumenten als auch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vor und sendet Ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise die Ersatzbescheinigung und die Unterlagen mit der Post zurück.


HINWEIS:
Erfüllen verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, wird dieser auf Antrag durch das Finanzamt als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung sowie in den ELStAM eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
  • bei volljährigen Kindern: entsprechende Nachweise / Unterlagen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung)
  • Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

 
FORMULAR:

  • Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    Liste "Verfahren & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte – nach Bedienung der Ortsauswahl

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 01.01.2013

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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