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Kinderbetreuungskosten

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten


Allgemeine Informationen

Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens jährlich EUR 4.000 je Kind).

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise Ausgaben für die Unterbringung im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe beziehungsweise bei einer Tagesmutter oder auch Kosten für eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut.

 

Für den Abzug der Aufwendungen wird seit 2012 nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Damit sind auch die persönlichen Anspruchvoraussetzungen bei den Eltern entfallen.

 

Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist aber weiterhin, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder Hort, gilt der Gebührenbescheid als Rechnung. Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen.

 

HINWEIS: Nicht berücksichtigt werden Ausgaben für die Verpflegung des Kindes, für jede Art von Unterricht (auch Nachhilfeunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Schreibmaschinen- oder Computerkurs) sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten.


MEHR ZU DIESEM THEMA:


Mit speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter Ihres zuständigen Finanzamtes.

Zuständige Stelle

Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Grundsätzlich können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn das betreute Kind

  • zu Ihrem Haushalt gehört
  • im ersten Grad mit Ihnen verwandt oder Ihr Pflegekind ist
  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

(Ausnahmeregelung: Für Kinder, bei denen im Alter von 25 oder 26 Jahren und vor dem 1. Januar 2007 eine Behinderung eintrat, gilt noch die Altersgrenze von 27 Jahren.)

 

HINWEIS: Aufwendungen für die Betreuung von Stief- und Enkelkindern sind nicht begünstigt.

Verfahrensablauf

Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung

Wenn Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung die "Anlage Kind" abgeben (für jedes Kind eine eigene).

 

Das Finanzamt prüft anhand Ihrer Angaben auf der "Anlage Kind", ob und in welcher Höhe absetzbare Aufwendungen vorliegen und berücksichtigt diese dann bei der Steuerfestsetzung. Der Steuerbescheid enthält entsprechende Bemerkungen hierzu.

 

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)

Durch Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 beziehungsweise in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können sich bei Arbeitnehmern die Kinderbetreuungskosten schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug positiv auswirken. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

  • Zur Beantragung benötigen Sie das sechsseitige Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".
  • Den ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung und den entsprechenden Nachweisen beim Finanzamt ein.
  • Die Mitarbeiter des Finanzamts prüfen, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ihrer Ersatzbescheinigung beziehungsweise in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden kann und senden Ihnen nach der Eintragung die vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung zurück.

Sie können mit den Unterlagen auch persönlich während der Geschäftszeiten vorsprechen.

HINWEIS: Einen Freibetrag können die Mitarbeiter des Finanzamtes nur dann eintragen, wenn die abzugsfähigen Betreuungskosten insgesamt höher als EUR 600 sind (gegebenenfalls zusammen mit eintragungs­fähigen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Ähnlichem).

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke für die Einkommensteuererklärung beziehungsweise Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • gegebenenfalls Rechnung und Zahlungsbeleg (Kontoauszug) als Nachweis für die Betreuungskosten
  • bei Betreuung in einer Tagesstätte: anstelle der Rechnung Kopie des Bescheides über den Elternbeitrag
FORMULARE:
  • Einkommensteuererklärung
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
    Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte – nach Bedienung der "Ortsauswahl"

Frist/Dauer

  • Den Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen Sie bis spätestens 30. November des laufenden Jahres stellen. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.
  • Bei Beantragung der Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beachten Sie bitte die entsprechenden Abgabefristen (im Allgemeinen der 31. Mai des Folgejahres).

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 01.01.2013

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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