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Bewohnerparkausweis


Allgemeine Informationen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken ständig oder zu bestimmten Zeiten nur mit einer Sondergenehmigung, dem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Durch dieses System werden die Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt.

Der Bewohnerparkausweis garantiert allerdings keinen Stellplatz.


HINWEIS: Stellplätze für Behinderte sind von der Anwohnerparkregelung ausgenommen.

Zuständige Stelle

Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Sie müssen im Bewohnerparkgebiet einen Wohnsitz gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen. Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden. Im Falle der Nutzung eines nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuges ist eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, aus der hervorgeht, dass Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen ist.

Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen kann die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Im Zweifel sollten Sie sich daher bei der zuständigen Stelle über die lokalen Voraussetzungen informieren.

Verfahrensablauf

Wegen der vorzulegenden Unterlagen beantragen Sie den Bewohnerparkausweis in der Regel am besten persönlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Einige Städte ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Führerschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • gegebenenfalls Bestätigung des Fahrzeughalters, wenn der Antrag nicht von dieser Person gestellt wird

Kosten

Die Kosten liegen je nach Verwaltungsaufwand zwischen EUR 10,20 und EUR 30,70.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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