Widerspruchsrechte und Auskunftssperre im Melderegister
Allgemeine Informationen
Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung
- Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen),
- Ihrer Daten an Presse, Rundfunk oder andere Medienzum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen,
- Ihrer Daten zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken und
- für Zwecke der Direktwerbung
bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen.
Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ("Online-Auskünfte")
Falls Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Anschrift, Vor- und Familienname sowie Doktorgrad mittels eines automatisierten Abrufverfahrens über das Internet übermittelt werden, können Sie bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Widerspruch kann nicht bei der Sächsischen Ansstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) eingelegt werden. Das von der SAKD betriebene Kommunale Kernmelderegister (KKM) berücksichtigt die ihm durch die zuständige Meldebehörde des Wohnortes übermittelten Übermittlungssperren automatisch.
Die Einlegung eines Widerspruchs bedeutet allerdings nicht, dass keine Auskünfte zu Ihrer Person erteilt werden können. Auch wenn Sie dem automatisierten Abrufverfahren über das Internet widersprochen haben, erfolgt bei einem schriftlichen Auskunftsersuchen weiterhin eine Auskunft auf dem konventionellen Wege durch die jeweils zuständige Meldebehörde, bei der Sie gemeldet sind oder gemeldet waren.
Auskunftssperre
Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
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Auskunft aus dem Melderegister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
- die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gelten nur für Anfragen von Privaten. Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen bleiben hiervon unberührt.
Übermittlungssperre
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren reicht es aus, wenn Sie bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ("Online-Auskünfte")
Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten über das Internet muss nicht begründet werden.
Auskunftssperre
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Verfahrensablauf
Übermittlungssperre und Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ("Online-Auskünfte")
Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Daten oder der Erteilung von "Online-Auskünften" widersprechen wollen, können Sie dies ausschließlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes in schriftlicher oder mündlicher Form machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Die jeweilige Übermittlungssperre beziehungsweise der Widerspruch gegen die Online-Auskünfte wird von Ihrer Meldebehörde im Melderegister eingetragen und anschließend bei jedem Übermittlungs- und Auskunftsersuchen Dritter entsprechend berücksichtigt.
Die Einhaltung besonderer Formvorgaben sind hierfür nicht erforderlich. Für den Widerspruch gegen "Online-Auskünfte" steht Ihnen jedoch ein Widerspruchsformular zur Verfügung.
FORMULAR:
Auskunftssperre
Bevor die Auskunftssperre eingetragen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen. Darin müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Außerdem gilt sie nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde!
Erforderliche Unterlagen
Übermittlungssperre und Widerspruch gegen den automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ("Online-Auskünfte")
Hierfür sind keine bestimmten Unterlagen nötig. Die von verschiedenen Stellen im Internet bereitgestellten Formulare dienen in erster Linie der Vereinfachung des Antragsverfahrens für interessierte Personen. Für eine eindeutige Identifizierung bei der persönlichen Einlegung eines Widerspruchs vor Ort in Ihrer Meldebehörde kann diese die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zur Überprüfung Ihrer Identität und damit Berechtigung verlangen
FORMULAR:
Auskunftssperre
Die Meldebehörde kann von Ihnen folgende Unterlagen verlangen:
-
Personalausweis oder Reisepass
oder - bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, ausgefüllter Vordruck (empfohlen)
- gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Frist/Dauer
Übermittlungssperren und der Widerspruch gegen die elektronische Auskunft über das Internet gelten unbefristet.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet sind für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 32 Absätze 4 und 5 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) – Widerspruchsrecht gegen Auskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet
- § 33 Absatz 4 SächsMG – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister
- § 34 SächsMG – Auskunftssperre
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. Stand: 06.05.2013
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