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Gewerbe anzeigen

(amtlich: "Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung / GewO")


Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.


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TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.


Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.


Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.


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Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.


Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.


ACHTUNG! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.


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Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betreiben. Ob das Gerät in einer Gaststätte stehen soll, im Einkaufszentrum oder an der Straßenecke – Sie müssen dieses besondere Gewerbe bei allen Behörden anmelden, die für den Aufstellbereich zuständig sind. An wen Sie sich mit Ihrer Anzeige im Einzelnen zu wenden haben, erfahren Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.


Wer muss die Anzeige veranlassen?

Zuständige Stelle

Ihr Gewerbe können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Landesdirektion Leipzig anmelden.

DETAILS:

Registrierungsbehörde ist die am Ort der bisherigen Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde.



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder schriftlich (per Post oder Fax) anmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach Angebot der Gemeinde können Sie den Vordruck auch online abrufen.


FORMULAR:

Persönliche Anmeldung

Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben) und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Anmeldebescheinigung ("Gewerbeschein").


HINWEIS: Sie können Ihre Anmeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.

Schriftliche Anmeldung

Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielsweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben), erhalten Sie Anmeldebescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Anmeldebescheinigung ausgestellt wird.


HINWEIS: Sie können Ihre Anmeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle leitet Ihre Gewerbeanzeige an folgende Stellen weiter:


Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Anmeldung informiert werden, beispielsweise:

Erforderliche Unterlagen


HINWEIS: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen MS der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass  ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen MS oder Vertragsstaat  ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13 b GewO).

Frist/Dauer

Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig. Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Kosten

Für die Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung fällt eine Rahmengebühr von EUR 10 bis EUR 50 an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Stand: 16.12.2009

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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Zuständige Dienststelle

Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in der Ortsauswahl eingeben.

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