Gewerbe anzeigen
(amtlich: "Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung / GewO")
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Stehende Gewerbe
(Infoplattform Unternehmerinfo.de)
TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Freie Berufe
(Lebenslage in Amt24)
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
ACHTUNG! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Überwachungsbedürftige Gewerbe
- Erlaubnispflichtige Gewerbe
(Lebenslage" Unternehmensgründung")
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betreiben. Ob das Gerät in einer Gaststätte stehen soll, im Einkaufszentrum oder an der Straßenecke – Sie müssen dieses besondere Gewerbe bei allen Behörden anmelden, die für den Aufstellbereich zuständig sind. An wen Sie sich mit Ihrer Anzeige im Einzelnen zu wenden haben, erfahren Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Zuständige Stelle
Ihr Gewerbe können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Landesdirektion Leipzig anmelden.
DETAILS:
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Verfahren in Amt24
Registrierungsbehörde ist die am Ort der bisherigen Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder schriftlich (per Post oder Fax) anmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach Angebot der Gemeinde können Sie den Vordruck auch online abrufen.
FORMULAR:
- Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
Persönliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben) und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Anmeldebescheinigung ("Gewerbeschein").
HINWEIS: Sie können Ihre Anmeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.
Schriftliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielsweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben), erhalten Sie Anmeldebescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Anmeldebescheinigung ausgestellt wird.
HINWEIS: Sie können Ihre Anmeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle leitet Ihre Gewerbeanzeige an folgende Stellen weiter:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Anmeldung informiert werden, beispielsweise:
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Erforderliche Unterlagen
- vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
- wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
DETAILS: "Abschrift aus dem Handelsregister" -
wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt:
- Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs
DETAILS: "Auszug aus dem Gewerbezentralregister" - Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter
DETAILS: "Führungszeugnis beantragen"
- Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs
- wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte
- bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags
HINWEIS: In manchen Fällen können für die Anmeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen.
Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen MS der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen MS oder Vertragsstaat ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13 b GewO).
Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig. Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Kosten
Für die Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung fällt eine Rahmengebühr von EUR 10 bis EUR 50 an.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) – Empfangsbescheinigung
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Stand: 16.12.2009
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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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