Gewerbe ummelden
(amtlich: "Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung / GewO")
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Wenn Sie
- den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegen,
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise. Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren),
müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wer muss die Ummeldung veranlassen?
- bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
HINWEIS: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.
DETAILS:
- "Gewerbe abmelden"
- "Gewerbe anzeigen"
(Verfahren in Amt24)
Zuständige Stelle
Ihr Gewerbe können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Landesdirektion Leipzig ummelden.
DETAILS:
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Verfahren in Amt24
Registrierungsbehörde ist die am Ort der bisherigen Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder persönlich ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch im Internet abrufen:
FORMULAR:
- Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
Persönliche Ummeldung
Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Ummeldebescheinigung.
HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.
Schriftliche Ummeldung
Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Ummeldebescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Ummeldebescheinigung ausgestellt wird.
HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle leitet Ihre Ummeldung an folgende Stellen weiter:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Ummeldung informiert werden, beispielsweise:
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Erforderliche Unterlagen
- vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
- wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
DETAILS: "Abschrift aus dem Handelsregister"
HINWEIS: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Frist/Dauer
Die Ummeldung des Gewerbes ist unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit fällig.
Kosten
Für die Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeummeldung fällt eine Rahmengebühr von EUR 10 bis EUR 50 an.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) – Empfangsbescheinigung
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Stand: 16.12.2009
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