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Gewerbe ummelden

(amtlich: "Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung / GewO")


Allgemeine Informationen

Wenn Sie

müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.


Wer muss die Ummeldung veranlassen?


HINWEIS: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.


DETAILS:

Zuständige Stelle

Ihr Gewerbe können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Landesdirektion Leipzig ummelden.

DETAILS:

Registrierungsbehörde ist die am Ort der bisherigen Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde.



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder persönlich ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch im Internet abrufen:


FORMULAR:

Persönliche Ummeldung

Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Ummeldebescheinigung.

HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.

Schriftliche Ummeldung

Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Ummeldebescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Ummeldebescheinigung ausgestellt wird.

HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.

Weitermeldung an andere Behörden


Die zuständige Stelle leitet Ihre Ummeldung an folgende Stellen weiter:


Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Ummeldung informiert werden, beispielsweise:

Erforderliche Unterlagen

 

HINWEIS: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Die Ummeldung des Gewerbes ist unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit fällig.

Kosten

Für die Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeummeldung fällt eine Rahmengebühr von EUR 10 bis EUR 50 an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Stand: 16.12.2009

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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Zuständige Dienststelle

Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in der Ortsauswahl eingeben.

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