Gewerbe abmelden
(amtlich: "Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung / GewO")
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
HINWEIS: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
DETAILS:
- "Gewerbe anmelden"
- "Gewerbe ummelden"
(Verfahren in Amt24)
Zur Anzeige verpflichtet sind
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Zuständige Stelle
Ihr Gewerbe können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Landesdirektion Leipzig abmelden.
DETAILS:
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Verfahren in Amt24
Registrierungsbehörde ist die am Ort der bisherigen Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde.
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder persönlich ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) liegt bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch im Internet abrufen:
FORMULAR:
- Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
Persönliche Abmeldung
Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt.
HINWEIS: Sie können Ihre Abmeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.
Schriftliche Abmeldung
Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Abmeldebescheinigung ausgestellt wird.
HINWEIS: Sie können Ihre Abmeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle leitet Ihre Abmeldebescheinigung an folgende Stellen weiter:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Ummeldung informiert werden, beispielsweise:
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Abmeldung von Amts wegen
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt.
Erforderliche Unterlagen
- vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
DETAILS: "Abschrift aus dem Handelsregister"
Frist/Dauer
Die Abmeldung des Gewerbes müssen Sie unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde vornehmen.
Kosten
Für die Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung fällt eine Rahmengebühr von EUR 10 bis EUR 50 an.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) – Empfangsbescheinigung
- § 55 c Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Stand: 16.12.2009
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