Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO)
Allgemeine Informationen
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine Einzelperson oder eine juristische Person schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Ein Gewerbezentralregisterauszug wird beispielsweise zur Prüfung der Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (etwa eine Maklertätigkeit) genehmigt wird.
DETAILS:
- Genehmigungspflichtige Gewerbe
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt.
Für die Antragstellung ist zuständig
- bei natürlichen Personen: die Meldebehörde der Stadt- / Gemeindeverwaltung des Wohnortes
- bei juristischen Personen: die Gewerbebehörde der Stadt- / Gemeindeverwaltung der Betriebsstätte
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Antragstellung
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (GZR-Auszüge) müssen Sie grundsätzlich persönlich beantragen.
Bei juristischen Personen hat der gesetzliche Vertreter den Antrag zu stellen. Der oder die Antragstellende beziehungsweise der gesetzliche Vertreter kann sich nicht durch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel Rechtsanwalt) vertreten lassen.
Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.
Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundeszentralregister in Bonn weiter, das den GZR-Auszug erstellt.
Verwendungszweck
Bei der Beantragung müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.
- Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird Ihnen der GZR-Auszug durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.
- Sofern Sie den GZR-Auszug für eine Behörde im Inland anfordern, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters mit. Die Behörde erhält den Auszug dann direkt vom Bundeszentralregister in Bonn.
TIPP: Auf den Internetseiten des Bundeszentralregisters in Bonn finden Sie weitere Informationen zum Gewerbezentralregister (zum Beispiel über den Inhalt des Registers, das Löschen von Eintragungen oder die Antragstellung aus dem Ausland).
MEHR ZUM THEMA:
- Gewerbezentralregister
Bundesamt für Justiz
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vertretungsbefugnis
- Handelsregisterauszug
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde im Inland, für die der Auszug bestimmt ist
bei juristischen Personen zusätzlich:
bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:
Kosten
EUR 13
Rechtsgrundlage
- § 150 Gewerbeordnung (GewO) – Auskunft auf Antrag des Betroffenen
- Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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