Buchführungshelfer
Ausübung eines Gewerbes als Buchführungshelfer/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Allgemeine Informationen
- Tätigkeiten, die ohne besondere Qualifikation zulässig sind
- Tätigkeiten, die nur mit bestimmten Qualifikationen erlaubt sind
Sie wollen sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen? Das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz setzen Ihrer angestrebten Tätigkeit enge Grenzen. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern vorbehalten.
Unzulässig ist auch die grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Bei den verbleibenden Tätigkeiten unterscheidet das Gesetz zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In beiden Fällen müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
- Gewerbe anmelden
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Tätigkeiten, die ohne besondere Qualifikation zulässig sind
Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten (zum Beispiel das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen)
Tätigkeiten, die nur mit bestimmten Qualifikationen erlaubt sind
Weitergehende Befugnisse haben Personen, die
- eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden bzw. einen kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben
- und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig waren.
HINWEISE:
- Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
- Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation (zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichen Studium).
Die vorstehend genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), das heißt Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse)
- laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
für die Gewerbeanmeldung: die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die für den Ort der zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation müssen Sie bei der Gewerbeanmeldung nicht nachweisen, Sie benötigen auch keine Erlaubnis der Finanzbehörden.
Sollten Sie jedoch Tätigkeiten ausüben, für die Sie eine vorgeschriebene Qualifikation nicht nachweisen können, so müssen Sie mit Maßnahmen der Finanzbehörden und Abmahnungen von Konkurrenten (zum Beispiel Steuerberatern) rechnen.
MEHR ZUM THEMA:
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Erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zu den Unterlagen, die Sie für die Gewerbeanmeldung vorlegen müssen, sind keine weiteren Dokumente erforderlich.
Frist/Dauer
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig. Bei verspäteter Anzeige müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Kosten
- Für die Gewerbeanmeldung und die Empfangsbescheinigung:
EUR 10 bis EUR 50 Rahmengebühr
Sonstiges
Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, das heißt Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen.
Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Buchführungshelfer
- Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
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+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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