Straußwirtschaft anzeigen
Allgemeine Informationen
Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de
Zuständige Stelle
die Gemeinde- / Stadtverwaltung, in deren Gebiet sich die Straußwirtschaft befindet
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
- Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
- Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden.
HINWEIS: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen müssen eingehalten werden.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige können Sie das folgende Formular verwenden:
Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
- den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
- den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
Frist/Dauer
Sie müssen den Betrieb einer Straußwirtschaft zwei Wochen vor Beginn anzeigen.
Kosten
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- § 3 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Straußwirtschaften
- § 8 SächsGastG – Verbote und Gebote – Ausschank alkoholfreier Getränke
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
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+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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