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Sperrzeitverkürzung beantragen


Allgemeine Informationen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit festgesetzt, die um 5 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.

HINWEIS: In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und in der Nacht zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Spielhallen und Vergnügungsstätten

Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

Besonderheiten

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Stelle durch Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt

  • der Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegt,
  • das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausgeschoben oder
  • die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

  • für Sperrzeitverkürzungen für einzelne Betriebe: das am Ort der Betriebsstätte zuständige Gewerbeamt
  • für allgemeine Sperrzeitverkürzungen – je nach Gebiet, über das sich die Regelung erstrecken soll: die in dem Gebiet liegenden örtlich zuständigen Gewerbeämter


Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

  • das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses  o d e r
  • das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde nur auf Antrag anordnen. Das Anliegen sollten Sie konkret darlegen und begründen.

Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen, den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Erkundigen Sie sich, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.

Frist/Dauer

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, die Ausnahme frühzeitig zu beantragen.

Kosten

je nach Verwaltungsaufwand

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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