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Eingliederungszuschuss

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach §§ 88 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Eingliederungszuschuss


Allgemeine Informationen

Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 88 ff. SGB III). Dabei können Arbeitgeber für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Lohnkosten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (zum Beispiel bei unüblich langen Einarbeitungszeiten).


Konditionen


Art der Förderung
Zuschuss zum Arbeitsentgelt


Höhe
maximal 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(Berücksichtigungsfähig ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Berücksichtigungsfähig ist auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.)


Dauer
Maximal zwölf Monate

 

Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.

 

HINWEIS: Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, also der Differenz zwischen Einschränkung der Arbeitsleistung und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.

 

Bei Personen über 50 Jahre ist bis 31.12.2014 eine längere Förderdauer möglich.

Die Einstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen sowie von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.

Zuständige Stelle

wenn der einzustellende Arbeitnehmer zum Personenkreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehört (zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld I):

  • die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

wenn der einzustellende Arbeitnehmer Leistungen nach SGB II bezieht (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) :

  • das für den Wohnort zuständige Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit,
  • die für den Wohnort zuständige optierende Kommune  o d e r
  • die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit (wenn kein Jobcenter oder optierende Kommune)

TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen):

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Freiberufler
  • öffentliche Einrichtungen
  • Verbände und Vereinigungen

Weitere Voraussetzungen

  • Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in den Arbeitsmarkt kann anders nicht oder nicht dauerhaft erreicht werden.
  • Die Nachbeschäftigungszeit muss erfüllt werden. Sie entspricht der Förderdauer und beträgt längstens zwölf Monate.

ACHTUNG: Wird das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraumes oder vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist gelöst, haben Sie als Arbeitgeber den erhaltenen Zuschuss teilweise zurückzuzahlen. Ausnahmen regelt der § 92 Absatz 2 SGB III.

Grundsätzlich ausgeschlossen

ist die Förderung, wenn

  • zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, o d e r
  • die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
  • Der Förderungsausschluss gilt auch, wenn die Einstellung zwar bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zeitarbeitsunternehmen), aber die Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.

Verfahrensablauf

  • Prüfen Sie zunächst, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind und die Person, die Sie einstellen möchten, der Zielgruppe entspricht.
  • Den Antrag können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail stellen.
  • Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie das Antragsformular "Antrag auf Eingliederungszuschuss / Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen" abholen beziehungsweise sich zuschicken lassen (Formulare nicht im Internet abrufbar).
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, reichen Sie das Antragsformular sowie die weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

HINWEIS: Der Verfahrensablauf bei den optierenden Kommunen kann eventuell vom hier dargestellten Ablauf abweichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeanmeldung (bei erstmaliger Beantragung)

Frist/Dauer

Zeitpunkt der Antragstellung

Sie müssen den Antrag rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme stellen.

Abgabefrist

Für die Abgabe des Antragsformulars und der weiteren Dokumente gibt es keine Frist. Die Bearbeitung Ihres Antrags ist jedoch erst möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.

Kosten

Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Sonstiges

Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

ACHTUNG: Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.


Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die

  • versicherungspflichtig beschäftigt sind,
  • alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
  • voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Zur Klärung der Frage, ob Vermittlungshemmnisse vorliegen, werden Kriterien wie zum Beispiel Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung, gesundheitliche Probleme und Behinderung berücksichtigt, soweit sie sich auf die Vermittlungsfähigkeit negativ auswirken.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 14.01.2013

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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