Änderung oder Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis für Handel und Gastronomie beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Für den Bereich Gastronomie ist dies üblicherweise der Fall, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen Flächen außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird. Im Bereich des Handels gilt dies für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine öffentliche Fläche.
Wurde Ihnen bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, wird diese von Amts wegen automatisch verlängert. Soll die bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis geändert beziehungsweise erweitert werden, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Zuständige Stelle
das am Ort der Betriebsstätte zuständige Ordnungsamt
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Eine Änderung oder Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die geänderte Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
HINWEIS: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Gewerbescheins
DETAILS: Gewerbe anmelden - Kopie der Reisegewerbekarte
DETAILS: Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen - Kopie des Handelsregisterauszugs
DETAILS: Abschrift aus dem Handelsregister beantragen - Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
- Stadtkarte mit Grundstücksgrenzen
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde/Stadtverwaltung
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
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- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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