Zulassung als Tageshändler beim Wochenmarkt beantragen
Allgemeine Informationen
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) feilgeboten werden dürfen.
Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest. Üblicherweise gibt es auf Wochenmärkten Dauerstandplätze und Tagesstandplätze. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes.
TIPP: Wenn Sie sich für den Verkauf von Waren auf einem Wochenmarkt interessieren, informieren Sie sich frühzeitig bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung über die örtlichen Bestimmungen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
die für den Marktort zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein.
DETAILS:
- Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen. Eine Reisegewerbekarte ist ferner dann nicht erforderlich, wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt.
Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt.
HINWEIS: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich nach den Antragsformalitäten bitte direkt bei der zuständigen Stelle. Fragen Sie, ob ein schriftlicher Antrag erforderlich ist und ob dafür ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen.
Es kann auch sein, dass für die Tageszulassung zum Wochenmarkt einer Gemeinde eine mündliche Anfrage bei der Marktleitung am Markttag selbst ausreichend ist.
Je nach Zeitpunkt der Beantragung erfahren Sie bereits im Voraus oder erst vor Ort am Markt, ob Sie eine Tageszulassung erhalten beziehungsweise welcher Verkaufsplatz Ihnen zugeteilt wird.
Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt:
- Ausweisdokument
- Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung)
-
bei Reisegewerbe:
- Reisegewerbekarte
- Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
- bei stehendem Gewerbe: Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein)
- gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-) Haftpflichtversicherung
-
bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich
- Ausweisdokument
- gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung
- beim Handel mit Lebensmitteln: Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
DETAILS:
- Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
- Gewerbe anmelden
-
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Frist/Dauer
Die kommunalen Satzungen sehen in der Regel vor, dass ein Tagesstandplatz auch noch am Markttag selbst bei der Marktleitung beantragt werden kann. (Beispielsweise kann ein Verkaufsplatz kurzfristig an eine Tageshändlerin oder einen Tageshändler vergeben werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Dauerzulassung bis zum Beginn der Verkaufszeit nicht eintrifft.)
Kosten
Für die Zulassung als Tageshändler beim Wochenmarkt können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Marktgebühren wird von den Kommunen und Städten in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. In der Regel werden Gebühren in Höhe von EUR 2,50 bis EUR 15,00 erhoben. Zusätzlich können beispielsweise Kosten für die Stromversorgung Ihres Verkaufsstandes anfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Sonstiges
Die Tageserlaubnis kann unter gewissen Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden (zum Beispiel Verkauf nur eines bestimmten Warenkreises). Die Tageszulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar.
Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln lassen.
Rechtsgrundlage
- § 55a Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 67 Gewerbeordnung (GewO) – Wochenmarkt
- § 70 Gewerbeordnung (GewO) – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 70a Gewerbeordnung (GewO) – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
- die jeweiligen Satzungen der Gemeinde
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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