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Anmeldung für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege (Kinder bis drei Jahre)


Allgemeine Informationen

Eltern, deren Baby oder Kleinkind betreut werden soll, bieten viele Gemeinden alternativ zum Krippenplatz Betreuung durch eine Tagesmutter (vereinzelt auch Tagesvater) an. Vermittelt der kommunale Träger die Betreuungsperson selbst, hat diese in jedem Fall eine Pflegeerlaubnis. Dieser Beleg gibt den Eltern Sicherheit, dass die Betreuungsperson und ihr häusliches Umfeld auf die Eignung zur Aufnahme von Tageskindern überprüft wurde.

 

HINWEIS: Sie können sich auch eine Betreuungsperson ohne kommunale Vermittlung suchen. Eine Kostenbeteiligung der Kommune erfolgt aber grundsätzlich nur dann, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater die behördliche Pflegeerlaubnis hat und die Kindertagespflegestelle im sogenannten Bedarfsplan enthalten ist.

Zuständige Stelle

der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel: Jugendamt)



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

  • physische und psychische Gesundheit
  • das Kind sollte wenigstens 6 Monate alt sein (Ausnahme siehe "Frist/Dauer")
  • in manchen Kommunen benötigt man für einen ganztägigen Betreuungsplatz einen Nachweis, dass beide Eltern erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder dass in der Familie ein besonderer Bedarf an Hilfe besteht

Verfahrensablauf

Vermittlung durch örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • Lassen Sie sich von der Gemeinde oder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine Betreuungsperson empfehlen.
  • Stellen Sie sich und Ihr Kind bei der Betreuungsperson vor, überzeugen Sie sich davon, ob die Art der Betreuung Ihren Vorstellungen entspricht.
  • Beim gegenseitigem Einverständnis schließen Sie mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen und er regelt unter anderem die tägliche Betreuungszeit.
  • Lassen Sie Ihr Kind vor Betreuungsbeginn von einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin untersuchen und bitten Sie um ein Attest.
  • Die Betreuungsperson benötigt das Gesundheitszeugnis und den Impfnachweis.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Attest und Impfnachweise
  • gegebenenfalls Nachweis, dass beide Eltern berufstätig sind, in Ausbildung stehen oder dass anderweitig Hilfebedarf besteht (siehe "Voraussetzungen")

Frist/Dauer

  • Anmeldung in der Regel sechs Monate vor dem gewünschtem Betreuungsbeginn, eine kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz zur Verfügung steht. Eine Anmeldung vor der Geburt ist nicht möglich.
  • Einzelne Tagesmütter oder -väter nehmen Babys auch schon nach Ablauf der der Mutterschutzfrist auf (Kinder im Alter ab acht Wochen), die Anmeldung erfolgt dann auf Absprache.

Kosten

Elternbeitrag in Sachsen: vergleichbar mit dem Elternbeitrag einer altersentsprechenden Kindertageseinrichtung, in der Regel der Kinderkrippe. Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 20.04.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

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Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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