1. Kopf
  2. Navigation
  3. Inhalt
  4. Marginalspalte Rechts
  5. Herausgeber
Inhalt

Anmeldung für einen Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre)

(amtlich: "Anmeldung für die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung")


Allgemeine Informationen

Sie möchten, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter in den Kindergarten geht? Günstig für den Tagesablauf in Ihrer Familie ist es sicher, wenn die Einrichtung nicht zu entfernt von der Wohnung oder dem Arbeitsplatz liegt. In größeren Städten können Sie Kindergärten aller Träger aus einer Liste auswählen, die sie kostenlos in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten.

Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf. Fragen Sie nach dem Angebot an Betreuungsplätzen und nach den inhaltlichen Schwerpunkten.

Die Anmeldung erfolgt generell beim Träger der Einrichtung, für gemeindeeigene Kindergärten etwa bei der Gemeinde, für Einrichtungen freier Träger über die Einrichtung bei der Geschäftsführung des jeweiligen Trägervereins.


HINWEIS: War Ihre Tochter oder Ihr Sohn bis zum dritten Geburtstag ein „Krippenkind“ in der gleichen Einrichtung, läuft der Betreuungsvertrag nach dem Wechsel in die Kindergartengruppe auch ohne Antrag weiter.

Zuständige Stelle

  • Kommunale Kindertagesstätten: direkt bei der Leitung der Einrichtung, bei der Gemeinde oder beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel: Jugendamt)
  • Einrichtungen freier Träger und privater Betreiber: in der Regel direkt bei der Leitung


Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Voraussetzungen

  • physische und psychische Gesundheit

Verfahrensablauf

Suchen Sie sich einen passenden Kindergarten aus. In größeren Städten und Gemeinden erhalten Sie im Rathaus eine kostenlose Übersicht.

 

Kommunale Einrichtungen

  • Fragen Sie vor Ort nach, ob die Einrichtung für Ihr Kind in Frage kommt.
  • In größeren Städten können Sie ihre Kinder für mehrere Kindergärten vormerken lassen. Der kommunale Träger ermittelt, in welcher der aufgeführten Einrichtungen noch ein Platz zur Verfügung steht. In jeder Einrichtung haben Kinder Vorrang, deren ältere Geschwister dort schon betreut werden.
  • Lassen Sie Ihren Sprössling vor Betreuungsbeginn von einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin untersuchen und bitten Sie um ein Attest.
  • Die Leitung der Kindereinrichtung benötigt von Ihnen das Gesundheitszeugnis und den Impfnachweis.
  • Vor der Aufnahme in eine Einrichtung schließt der Träger mit den Eltern einen Betreuungsvertrag ab. Er enthält rechtliche Vereinbarungen und regelt insbesondere die tägliche Betreuungsdauer.

Einrichtungen freier Träger und privater Betreiber

Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten bitte direkt beim freien Träger oder dem Betreiber des Kindergartens.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Attest
  • Impfnachweise

Frist/Dauer

Unabhängig vom Träger: Anmeldung in der Regel sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn. Kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz frei ist.

Kosten

Elternbeitrag in Sachsen: mindestens 20, höchstens 30 Prozent der Betriebskosten. Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Stand: 03.04.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

Wir bemühen uns intensiv, auf dieser Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf dieser Seite bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen (Hyperlinks), auf die diese Website direkt oder indirekt verweisen. Der Freistaat Sachsen hat keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf Inhalte der verlinkten Seiten.

Wir sind für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich.

 
 
Suche nach Verfahren und Dienstleistungen

Marginalspalte

Ortsauswahl

Zuständige Dienststelle

Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in der Ortsauswahl eingeben.

Kontakt zur Redaktion

Sie brauchen weitere Informationen?

Fragen Sie Amt24!