Bestellung eines Praxistreuhänders für Steuerberater / Steuerberaterinnen
nach § 71 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Allgemeine Informationen
Es ist möglich, die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen zu lassen, die zu dem Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen jedoch noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Hierfür können Sie einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten durch die zuständige Steuerberaterkammer zum Treuhänder bestellen lassen.
Der Treuhänder kann für maximal drei Jahre bestellt werden. In Ausnahmefällen ist es möglich, den Zeitraum um ein weiteres Jahr zu verlängern.
HINWEIS: Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag (Original)
Kosten
Kosten des Verfahrens: EUR 155
Rechtsgrundlage
- § 71 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung eines Praxistreuhänders
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 1 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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