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Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft


Allgemeine Informationen

Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu gründen, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Für die Anerkennung müssen Sie nachweisen, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.

Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden.

 

WEITERE INFORMATIONEN:

 

Nach der erfolgreichen Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erhalten Sie eine Urkunde von der Steuerberaterkammer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

Voraussetzungen

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine Steuerberatungsgesellschaft sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage. Es können

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften und
  • Partnerschaftsgesellschaften anerkannt werden.

 

HINWEIS:

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Folgende weitere Voraussetzungen gelten für die Anerkennung:

  • die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsfü,hrer oder die persönlich haftenden Gesellschafter sind Steuerberater
  • mindestens eine dieser Personen hat seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich
  • die Bestimmungen zum
    • zulässigen Kreis der Gesellschafter,
    • zur Geschäftsführung,
    • zur gesetzlichen Vertretung,
    • zum Mindestkapital und
    • zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung müssen erfüllt sein

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft" (Original)
  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG (Original)
  • Gesellschaftsvertrag der Steuerberatungsgesellschaft (beglaubigte Kopie)
  • beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck der Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister (beglaubigte Kopie)

Kosten

Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 550.

Sonstiges

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in ihren Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person des Vertretungsbefugten müssen Sie der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzeigen. Der Änderungsanzeige müssen Sie eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde beifügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, müssen Sie eine beglaubigte Kopie oder einen amtlichen Ausdruck der Eintragung nachreichen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Abschnitt I Nr. 17 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.

Freigabevermerk

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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