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Änderungsanzeige durch Steuerberatungsgesellschaften

Änderungsanzeige nach § 49 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)


Allgemeine Informationen

Kommt es in Ihrer Steuerberatungsgesellschaft zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder der / des Vertretungsberechtigten, müssen Sie dies der zuständigen Steuerberaterkammer anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

Verfahrensablauf

  • Teilen Sie der Steuerberaterkammer die Änderungen schriftlich mit.
  • Legen Sie Ihrer Änderungsanzeige eine (beglaubigte) Kopie der jeweiligen Urkunde sowie eine Abschrift aus dem Handels- oder dem Partnerschaftsregister bei.
HINWEIS: Wird die Register-Eintragung noch bearbeitet, legen Sie bitte die Änderungsurkunde in beglaubigter Kopie bei und reichen eine aktuelle Abschrift aus dem Register nach, sobald die Eintragung erfolgt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Urkunde über die Änderung des Gesellschaftsvertrages / der Satzung oder in der Person des Vertretungsberechtigten (falls noch nicht im Register eingetragen: beglaubigte Kopie)
  • Abschrift aus dem Handelsregister / Partnerschaftsregister

DETAILS:

Frist/Dauer

Die Änderungsanzeige muss der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats vorliegen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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