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Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder / Ausbilderin von Steuerfachangestellten beantragen

nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)


Allgemeine Informationen

Wenn Sie berufliche, berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten erforderlich sind, können Sie sich diese als fachliche Eignung zuerkennen lassen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen

Voraussetzungen

Für die Zuerkennung der fachlichen Eignung werden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt. Dazu müssen Sie

  • die Abschlussprüfung in einer von dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde – oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, und
  • eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

HINWEIS: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann bestimmen welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann auch für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, und ob diese gesondert nachzuweisen sind.


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ihnen, trotz Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Original)

Kosten

Kosten des Verfahrens: EUR 150

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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