Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder / Ausbilderin von Steuerfachangestellten beantragen
nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie berufliche, berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten erforderlich sind, können Sie sich diese als fachliche Eignung zuerkennen lassen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Voraussetzungen
Für die Zuerkennung der fachlichen Eignung werden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt. Dazu müssen Sie
- die Abschlussprüfung in einer von dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde – oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, und
- eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein.
HINWEIS: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann bestimmen welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann auch für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, und ob diese gesondert nachzuweisen sind.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ihnen, trotz Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Original)
Kosten
Kosten des Verfahrens: EUR 150
Rechtsgrundlage
- § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Fachliche Eignung
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt II Nr. 10 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
Wir bemühen uns intensiv, auf dieser Website richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der auf dieser Seite bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für alle Verbindungen (Hyperlinks), auf die diese Website direkt oder indirekt verweisen. Der Freistaat Sachsen hat keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf Inhalte der verlinkten Seiten.
Wir sind für den Inhalt einer Seite, die mit einem solchen Link erreicht wird, nicht verantwortlich.