Prüfingenieur/-in für Brandschutz, Bescheinigung für das Tätigwerden beantragen
nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO
Allgemeine Informationen
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, hierfür jedoch geringere Anforderungen erfüllen mussten, tatsächlich aber die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen erfüllen, können auf Antrag als Prüfingenieur für Brandschutz Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen.
Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Bescheinigung erteilt wurde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
Anerkennungsbehörde:
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Referat 53 Bautechnik, Bauordnungsrecht
Wilhelm-Buck-Straße 4
01097 Dresden
E-Mail: bautechnik-bauordnungsrecht@smi.sachsen.de
Voraussetzungen
Oben genannte Personen können als Prüfingenieure für Brandschutz Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn sie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 DVOSächsBO erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind:
- Eigenverantwortlich tätig ist,
- wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
- wer sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder
- wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
- Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
- Eigenverantwortlich tätig ist,
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
- nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung besitzen,
- über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes verfügen,
- die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen und
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Stelle einzureichen. Der Eingang der Unterlagen wird bestätigt. Die Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde; diese leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter.
Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung des Bewerbers in einem dreistufigen Verfahren. In der 1. Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet. Dabei werden mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers beurteilt. In einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. und 3. Stufe) hat der Bewerber seine fachlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und fachlichen Kenntnisse nach § 27 Satz 1 Nr. 2 bis 6 DVOSächsBO.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt die Anerkennungsbehörde, dass die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllt sind.
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag sind die Angaben und Nachweise gemäß des Formblattes für die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO sowie der Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse - bei nichtdeutschsprachigen Ausländern, beizufügen.
Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse ist Bestandteil der Antragsunterlagen.
Frist/Dauer
Der Prüfungsausschuss führt, bei entsprechender Anzahl von Bewerbungen, einmal jährlich ein Prüfungsverfahren durch. Die Dauer des Prüfungsverfahrens wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
Nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich der positiven Bescheinigung des Prüfungsausschusses wird durch die Anerkennungsbehörde die Bescheinigung in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 53 ) erhoben.
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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