Freibeträge für Kinder
Allgemeine Informationen
- Kindergeld oder Freibetrag?
- Doppelter Betrag für verheiratete Eltern
- Übertragung der Freibeträge
- Kinder im Ausland
Da Eltern für Unterhalt und Ausbildung ihrer Kinder aufkommen müssen, haben sie erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tragen. Durch die Freibeträge für Kinder sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden.
Die Freibeträge für Kinder umfassen
- den Kinderfreibetrag in Höhe von jährlich EUR 2.184 (sächliches Existenzminimum) und
- den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.320 jährlich für jedes zu berücksichtigende Kind.
Kindergeld oder Freibetrag?
Vom Geburtsmonat des Kindes an wird im laufenden Jahr zunächst nur Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt für jedes einzelne Kind von Amts wegen, ob die Freibeträge abzuziehen sind. Ein Ansatz der Freibeträge kommt in Betracht, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen kann. Dies wird zumeist nur bei relativ hohem Einkommen der Fall sein.
Je nachdem, was für Sie günstiger ist, haben Sie also entweder Anspruch auf Kindergeld o d e r auf Freibeträge für Kinder.
Kommt es zum Abzug der Freibeträge für Kinder, wird die ermittelte Einkommensteuer um den Betrag des Kindergeldanspruches erhöht. Bei Eintragung von Freibeträgen für Kinder auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 zahlen Sie im laufenden Jahr zwar nicht weniger Lohnsteuer, die Freibeträge wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls auf die Höhe der Kirchensteuer aus.
Doppelter Betrag für verheiratete Eltern
Werden Sie als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppeln sich die oben genannten Beträge, wenn es Ihr gemeinsames Kind ist. Überdies stehen die doppelten Freibeträge in Höhe von EUR 4.368 beziehungsweise EUR 2.640 Ihnen auch allein zu, wenn Sie etwa das Kind allein adoptiert haben oder der andere Elternteil verstorben ist.
Übertragung der Freibeträge
Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser beim Finanzamt beantragen, dass der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird. Das ist unabhängig vom Kinderfreibetrag möglich. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er (ebenfalls) Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.
Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Kinder im Ausland
Lebt das Kind außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, werden die Freibeträge unter Umständen nur zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel angesetzt.
TIPPS:
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen bietet eine Informationsbroschüre unter dem Titel "Kinder im Steuerrecht" zum Download an. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt.
- Broschüre "Kinder im Steuerrecht"
-
Finanzämter im Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Zuständige Stelle
Finanzamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Für welche Kinder werden Freibeträge gewährt?
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen und
- Pflegekinder (keine Kostkinder)
Ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht vom Geburtsmonat des Kindes bis mindestens zum Monat, in dem es 18 Jahre alt wird.
Die steuerliche Berücksichtigung endet grundsätzlich ab dem Monat nach der Eheschließung eines Kindes, weil die Eltern im Allgemeinen dann nicht mehr für das Kind aufkommen müssen.
HINWEIS: Die Freibeträge reduzieren sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, um ein Zwölftel.
Volljährige Kinder
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt:
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18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind
- ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
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18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
- sich in Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befindet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze zum 1. Januar 2012 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes nicht mehr an (2011 galt noch ein Grenzbetrag von EUR 8.004). Seit 2012 werden Kinder zwischen 18 und 25 Jahren nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, werden die Freibeträge für Kinder grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. (Ausnahme: Für Kinder, bei denen eine solche Behinderung vor dem 01.01.2007 eintrat, gilt die vormalige Altersgrenze von 27 Jahren.)
Verfahrensablauf
Für die Prüfung des Finanzamtes, ob Freibeträge für Kinder anzusetzen sind, ist kein gesonderter Antrag notwendig.
- Füllen Sie bei der Einkommensteuererklärung für jedes Ihrer Kinder eine "Anlage Kind" aus (siehe "Erforderliche Unterlagen").
- Beim Bearbeiten Ihrer Steuererklärung prüft das Finanzamt für jedes Ihrer Kinder, ob für Sie der Ansatz der Freibeträge oder der Anspruch auf Kindergeld günstiger ist.
- Ist die steuerliche Auswirkung beim Ansatz der Freibeträge für Kinder höher als der Kindergeldanspruch, werden die Freibeträge automatisch berücksichtigt. Die ermittelte Einkommensteuer wird um den Betrag des Kindergeldanspruchs erhöht.
- Das Finanzamt vermerkt im Steuerbescheid, ob Freibeträge für Kinder berücksichtigt sind.
Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug
Bisher wurden für minderjährige Kinder die Kinderfreibeträge automatisch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Bei älteren Kindern, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, konnten Sie diese auf Antrag vom Finanzamt nachtragen lassen. An dieser Verfahrensweise ändert sich auch nach Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) grundsätzlich nichts.
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Elektronische Erfassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Minderjährige Kinder werden dann weiterhin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem entsprechenden Zähler (zum Beispiel 0,5 oder 1) – automatisch aufgrund der Meldedaten – als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der Datenbank berücksichtigt; eines Antrags des Arbeitnehmers beim Finanzamt bedarf es hierfür nicht.
Volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern müssen Sie weiterhin einen Antrag beim Finanzamt stellen, die zu berücksichtigende Zahl der Kinderfreibeträge zu ermitteln (gegebenenfalls unter Beifügung entsprechender Nachweise). Künftig soll im elektronischen Verfahren aber eine mehrjährige Berücksichtigung von volljährigen Kindern möglich sein (zum Beispiel: volljährige Kinder für die Dauer ihrer Berufsausbildung).
Besonderheiten für den Einführungszeitraum
des elektronischen Verfahrens
(Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 bis zum Einstieg Ihres Arbeitgebers in das ELStAM-Verfahren).
Für ein neu geborenes Kind können Sie beim Finanzamt die Eintragung eines Kinderfreibetragszählers auf der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 beantragen. Oder Sie weisen Ihrem Arbeitgeber die Änderung des Kinderfreibetragszählers nach, indem Sie ihm einen Ausdruck der gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen. Diesen Ausdruck erhalten Sie beim Finanzamt.
DETAILS:
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Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011/2012, Eintragung von Kindern
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Für volljährige Kinder beantragen Sie die Eintragung beim Finanzamt mit dem Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (sie "Erforderliche Unterlagen").
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zu den Kindern in der Einkommensteuererklärung ("Anlage Kind")
- bei volljährigen Kindern: entsprechende Nachweise beziehungsweise Unterlagen (zum Beispiel Ausbildungs- oder Studienbescheinigung)
- Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 für die Eintragung eines Freibetrags
FORMULARE:
- Einkommensteuererklärung
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Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte
HINWEIS: Der Link zum Formular wird erst angezeigt, wenn Sie die "Ortsauswahl" in der rechten Randspalte betätigt haben. Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei Ihrem Finanzamt.
Frist/Dauer
Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich müssen Sie die Einkommensteuererklärung eines Jahres jeweils bis 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.
Änderung auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013
Anträge auf Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 müssen Sie bis spätestens 30. November des laufenden Jahres stellen.
HINWEIS: Wie Sie die Eintragungen ändern lassen, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung
DETAILS:
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Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013, Eintragung von Kindern
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Kosten
Änderungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 / 2012 / 2013 sind für Sie kostenlos.
Rechtsgrundlage
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 01.01.2013
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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