Einreichung von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
Allgemeine Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit,
Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu
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Genehmigungsfreistellung
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Zuständige Stelle
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Baugrundstück befindet:
- in Chemnitz, Dresden und Leipzig: Stadtverwaltung
- in anderen Städten und Gemeinden: in der Regel das Landratsamt; es gibt aber auch kreisangehörige Städte, die selbst Bauaufsichtsbehörden sind und welche die Aufgaben anstelle des Landratsamtes wahrnehmen.
(Ob die betreffende Stadt eine Bauaufsichtsbehörde ist, erfahren Sie beim Landratsamt oder der Stadt.)
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
- kein Sonderbau ist,
- im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist,
-
die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
und - die Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt.
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- Gebäudeklassen und Sonderbauten
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Erschließung
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Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
FORMULARE:
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Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach
§ 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte; Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl
Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert, muss Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen.
Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
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Baubeginnsanzeige
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Bauausführung
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Erforderliche Unterlagen
Alle Dokumente müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Sie werden für folgende beteiligte Stellen benötigt:
- Bauaufsichtsbehörde
- Gemeinde
Ist die Gemeinde gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde, genügt eine Ausfertigung. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Grundsätzlich sind einzureichen:
-
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
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Einsicht und Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Einsicht und Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Bauzeichnungen
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Baubeschreibung (Formular)
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte; Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl - Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
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Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
- Angaben zur Energieversorgung
- Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
-
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte; Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl - Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist
-
Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass
- die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
- die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
- Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
-
Abweichungen nach
§ 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gesondert beantragt werden
- Erklärung des Bauherrn, ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Frist/Dauer
Die Unterlagen müssen in jedem Fall vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Mit dem Bauvorhaben darf erst drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht untersagt.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
- Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung: EUR 50 bis 150
- Nachforderung von fehlenden Unterlagen: EUR 30 bis 50
- Mitteilung, dass eine Genehmigungsfreistellung aufgrund erfolgloser Nachforderung von fehlenden Unterlagen nicht erfolgt: EUR 30 bis 100
- Untersagung des Baubeginns: EUR 30 bis 150, außer die Untersagung erfolgt aufgrund eine Erklärung der Gemeinde
- Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs (drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen) mit dem Bau begonnen werden darf: EUR 35
Rechtsgrundlage
- § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
- §§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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