Baubeginnsanzeige
Hinweis:
Für dieses Verfahren existiert eine kommunale Ergänzung. Bitte wählen Sie zum Anzeigen einen Ort in der Box "Ortsauswahl".Allgemeine Informationen
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten. Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Baugrundstück befindet:
- in Chemnitz, Dresden und Leipzig: Stadtverwaltung
- in anderen Städten und Gemeinden: in der Regel das Landratsamt; es gibt aber auch kreisangehörige Städte, die selbst Bauaufsichtsbehörden sind und welche die Aufgaben anstelle des Landratsamtes wahrnehmen.
(Ob die betreffende Stadt eine eigene Bauaufsichtsbehörde hat, erfahren Sie beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung.)
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
FORMULARE:
-
Baubeginnsanzeige nach
§ 72 Abs. 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Liste "Formulare/Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte; Anzeige nach Bedienung der Ortsauswahl
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Frist/Dauer
Der Baubeginn beziehungsweise die geplante Wiederaufnahme des Baus muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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