Online-Ausweisfunktion im Personalausweis sperren lassen
Allgemeine Informationen
Sperren und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Die Online-Ausweisfunktion wird gesperrt, wenn Ihr Personalausweis abhanden gekommen ist. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion wird durch einen Eintrag in einer zentralen Sperrliste gesperrt. Der Personalausweis beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion ist dann nicht mehr nutzbar, auch wenn Sie auf dem Chip des Ausweises noch eingeschaltet ist. Alle Anbieter von Online-Diensten, die die Online-Ausweisfunktion nutzen, müssen in kurzen Aktualisierungsintervallen sogenannte Sperrlisten abrufen, auf denen die notwendigen Informationen zu allen gesperrten Ausweisen vermerkt sind. Ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises gesperrt, liegt diese Information also innerhalb kürzester Zeit auch allen Anbietern der Online-Dienste vor. Ein Missbrauch Ihrer Online-Ausweisfunktion durch Nutzung dieser Dienste ist damit nicht mehr möglich.
Sie haben die Möglichkeit, die Sperrung jederzeit unter Angabe Ihres Sperrkennwortes beim Sperrnotruf zu veranlassen:
- Telefon: 0180 1 33 33 33
(Montag bis Sonntag, 0 – 24 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar; 3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz)
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich über den Sperrstatus Ihres Ausweises über den Sperrnotruf zu informieren.
HINWEIS: Eine Sperrung der Online-Ausweisfunktion erfolgt auch immer dann, wenn die Personalausweisbehörde Kenntnis davon erlangt, dass ein Ausweisinhaber verstorben ist. Auch wenn eine Personalausweisbehörde anderweitig Kenntnis vom Verlust eines Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfuntion erhält (zum Beispiel von einer Polizeibehörde), nimmt Sie eine Sperrung "von Amts wegen" vor.
Dagegen wird die Ausschaltung der Online-Ausweisfunktion auf dem Chip des Ausweises vorgenommen. Ausschlaggebend hierfür ist allein ihr Wunsch als Ausweisinhaber. Hierfür ist jedoch die Vorlage des Personalausweises erforderlich, was selbstverständlich beim Verlust oder bei Diebstahl nicht möglich ist.
ACHTUNG! Eine erfolgreiche Sperrung der Online-Ausweisfunktion ersetzt nicht die von Ihnen außerdem zu veranlassende Verlustanzeige bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
DETAILS:
- Online-Ausweisfunktion im Personalausweis ein- und ausschalten lassen
- Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen
- Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepass anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Zuständige Stelle
- die Stadt-/Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes oder
- der Verwaltungsverband oder
- die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, welche die Aufgabe der Personalausweisbehörde erfüllt oder
- die Stadt-/Gemeindeverwaltung, die Ihren Personalausweis ausgestellt hat oder
- der Sperrnotruf
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Verfahrensablauf
Sperrung über den Sperrnotruf
-
Telefon: 0180 1 33 33 33
(Montag bis Sonntag, 0 – 24 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar; 3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz)
Für die Sperrung müssen Sie Ihre Sperrkennwort, Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen und Ihr Geburtsdatum angeben.
Sperrung bei der Personalausweisbehörde
Die Sperrung können Sie persönlich (auch telefonisch) oder durch einen Vetreter vornehmen lassen. Die Befugnis zur Sperrung ist vom Vertreter durch eine Vollmacht nachzuweisen.
Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Sperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Sperrung veranlassen.
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente, die Ihre Identät nachweisen können (zum Beispiel Reisepass, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Führerschein)
- bei Vertretung: Vertretungsvollmacht
- für den Sperrnotruf: Angaben zu persönlichen Daten und Sperrkennwort
Frist/Dauer
Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst.
Veranlassen Sie die Sperrung bei der Gemeinde, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat, wird die Sperrung in der Regel sofort durchgeführt, so dass Sie auf die Information der erfolgreich durchgeführten Sperrung gleich warten können.
Nehmen Sie die Sperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Sperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Sperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Sperrung über den Sperrnotruf ist rund um die Uhr, an jedem Wochentag, 24 Stunden, auch aus dem Ausland und sofort möglich. Sie erhalten direkt vom Sperrnotruf die Mitteilung über die erfolgreich durchgeführte Sperrung.
Kosten
- Sperrung der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Sperren der Online-Ausweisfunktion, Zuständigkeiten
- § 25 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Sperren der Online-Ausweisfunktion
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
-
Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
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Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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