Waffenbesitzkarte für ererbte Waffen beantragen
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis infolge Erbfalls nach § 20 Waffengesetz / WaffG
Allgemeine Informationen
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Was haben Sie zu beachten, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben und diese in Ihrem Besitz behalten wollen?
- Sie müssen die Schusswaffe, sofern Sie bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
- Sind Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte, müssen Sie eine solche bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem, dass der Erblasser die Schusswaffe berechtigterweise besaß.
Können Sie bei der Waffenbehörde für den Besitz einer Schusswaffe kein Bedürfnis (zum Beispiel als Jäger oder Sportschütze) nachweisen, müssen Sie
- die geerbten Schusswaffen grundsätzlich durch ein Blockiersystem sichern lassen und dies der Waffenbehörde nachweisen beziehungsweise
- die geerbte Schusswaffe entweder unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen (zum Beispiel Waffenhändler, Polizei oder Waffenbehörde) sowie
- eventuell geerbte Munition entweder unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen.
Sie können die geerbte Waffe auch bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
HINWEIS: Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, entnehmen Sie der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste).
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Waffenliste
Anlage 2 zum Waffengesetz – WaffGListe (www.gesetze-im-internet.de)
TIPP: Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Zuständige Stelle
allgemein: die Ordnungsbehörde beim Landratsamt – in Leipzig, Dresden und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:
Alter
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grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
(Minderjährige Erben müssen die Waffe einem waffenrechtlich Berechtigten überlassen.) - Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Sachkunde
Nachweis durch
- Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (an der Landesdirektion Sachsen, je nach Einzugsbereich am Standort Chemnitz, Dresden oder Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
- nur für Sportschützen: Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes
HINWEIS: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an den Bereich Ordnung und Sicherheit in der Landesdirektion Sachsen (je nach Ortszuständigkeit am Standort Chemnitz, Dresden oder Leipzig).
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Landesdirektion Sachsen
Amt24-Behördenwegweiser
Weitere Voraussetzungen
Bedürfnis
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.
Gegebenenfalls: Blockiersystem
Können Sie kein Bedürfnis zum Waffenbesitz nachweisen, müssen Sie die Waffe mit einem Blockiersystem sichern lassen. Der Einbau darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" aufgestellt.
Die Waffenbehörde hat Ausnahmen von der Verpflichtung zuzulassen, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, solange ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Verfahrensablauf
Nachweise erbringen
Persönliche Eignung
Den Nachweis der persönlichen Eignung und gegebenenfalls über den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst erbringen. Der erforderliche Einbau eines Blockiersystems ist von Ihnen zu veranlassen.
Ärztliches Attest
Sind Sie noch keine 25 Jahre alt, haben Sie für die erstmalige Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in jedem Fall ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung einzuholen.
Antragstellung
FORMULAR:
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Beantragen Sie die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Den Vordruck erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder – soweit von dieser elektronisch zur Verfügung gestellt – in Amt24.
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte,
Anzeige nach Eingabe in der Ortsauswahl
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
- Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
- Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ebenfalls ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Erforderliche Unterlagen
FORMULAR:
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Antragsvordruck
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte,
Anzeige nach Eingabe in der Ortsauswahl
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterben
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
- gegebenenfalls: Nachweis über den Einbau des Blockiersystems
Frist/Dauer
- Besitzanzeige: Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
- Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis: binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Frist für die Ausschlagung.
Kosten
- Ausstellung einer Waffenbesitzkarte: EUR 70
- Eintragung von geerbten Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte: EUR 20 / Waffe
Sonstiges
Sicherungspflichten
Sie müssen Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Der Transport der Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen, bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
- § 20 Waffengesetz (WaffG) – Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
- § 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
- Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 07.02.2013
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
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Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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