Kleinen Waffenschein beantragen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Waffengesetz / WaffG
Allgemeine Informationen
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Dabei versteht man nach der gesetzlichen Definition unter dem Begriff Führen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Im Gegensatz zum "großen" müssen Sie für den Kleinen Waffenschein weder Sachkunde noch Bedürfnis nachweisen, und Sie müssen auch keine besondere Haftpflichtversicherung abschließen.
HINWEISE:
- Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung
- Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.
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Anmeldung bei der Meldebehörde (Umzug in eine andere Gemeinde)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständige Stelle
allgemein: die Ordnungsbehörde beim Landratsamt – in Leipzig, Dresden und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor
Voraussetzungen
Alter
Vollendung des 18. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Verfahrensablauf
FORMULAR:
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Beantragen Sie den Kleinen Waffenschein bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Den Vordruck erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder – soweit von dieser elektronisch zur Verfügung gestellt – in Amt24.
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte,
Anzeige nach Eingabe in der Ortsauswahl
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
- Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
- Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Erforderliche Unterlagen
FORMULAR:
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Antragsvordruck
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte,
Anzeige nach Eingabe in der Ortsauswahl
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Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Frist/Dauer
Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
Kosten
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins: EUR 65
Sonstiges
Auch wenn es sich um erlaubnisfreie Waffen oder Munition handelt, haben Sie die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder von Dritten benutzt werden.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
- § 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. Stand: 07.02.2013
Impressum (Freistaat Sachsen)
Sächsische Staatskanzlei
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Postanschrift:
01095 Dresden
- Telefon:
+49 (0)351-5 64 13 33 - info@sk.sachsen.de
- www.sachsen.de
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Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.
Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)
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