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Gewerbe ummelden

Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung / GewO


Allgemeine Informationen

Wenn Sie

  • den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegen,
  • den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
  • den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn beispielsweise. Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren),

müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige/Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 GewO
  • Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GewO
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
  • Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO

Wer muss die Ummeldung veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: der oder die Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

HINWEIS: Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.


DETAILS:

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

für den Ort der Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde



Sie erhalten keinen direkten Link zur zuständigen Stelle? Mögliche Ursachen:
(1) unzutreffende "Ortsauswahl" (Feld oben rechts in der Randspalte)
(2) zu diesem Verfahren liegen keine ortsbezogenen Angaben vor

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch ummelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Ummeldung" (GewA 2) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können den Vordruck, je nach Angebot der Behörde, auch im Internet abrufen:


FORMULAR:

  • Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte (nach Ortsauswahl)

Persönliche Ummeldung

Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung.

HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.

Schriftliche Ummeldung

Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

HINWEIS: Sie können Ihre Ummeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.

Elektronische Ummeldung

Dies ist ein Antrag mit Schriftformerfordernis, das heißt er kann von Ihnen nur rechtswirksam gestellt werden, wenn Sie ihn entweder:

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur (mittels Signaturkarte) signieren und dann freigeben oder
  • ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und per Fax oder Post versenden oder einscannen und die eingescannten Anlagen (PDF etc.) per E-Mail versenden.

Weitermeldung an andere Behörden


Die zuständige Stelle leitet Ihre Ummeldung an folgende Stellen weiter:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft

Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Ummeldung informiert werden, beispielsweise:

  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Ummeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
  • wenn die Ummeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
    DETAILS:

 

HINWEIS: In manchen Fällen können für die Ummeldung weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein – Auskunft dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Die Ummeldung des Gewerbes ist unverzüglich zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung der gewerblichen Tätigkeit fällig.

Kosten

Rahmengebühr im Zusammenhang mit der Bescheinigung: EUR 10 bis EUR 65

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2012

 

Impressum  (Freistaat Sachsen)

Sächsische Staatskanzlei

  • Postanschrift:
    01095 Dresden

HINWEIS: Für das Versenden von E-Mails an die Behörden des Freistaates gilt zur Zeit: Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

Der Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wird vertreten durch den Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich.

Verantwortlich im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV:
Johann-Adolf Cohausz (Regierungssprecher)

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